Vorinstanz: vorgehend OLG Celle, 7. November 2022, Az: 8 U 257/22vorgehend LG Hannover, 20. Juni 2022, Az: 19 O 88/20
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. November 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. hierzu BVerfGK 6, 79 [juris Rn.10 f.]; BVerfGK 18, 105 [juris Rn. 21 ff.]). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).