BGH, Beschluss vom 31.07.2023 - VII ZB 23/22•BGH, 2023-07-31 — VII ZB 23/22
BGH, Beschluss vom 31.07.2023 - VII ZB 23/22Bgh / 7. Zivilsenat31.07.2023
BGH | Beschluss | 2023-07-31 | VII ZB 23/22 | Zwangsvollstreckung: Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Entscheidungsdatum: 2023-07-31
Aktenzeichen: VII ZB 23/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:310723BVIIZB23.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 23 Abs 2 S 2 RVG, § 25 Abs 1 Nr 1 RVG, § 33 Abs 1 RVG
Vorinstanz: vorgehend BGH, 10. Mai 2023, Az: VII ZB 23/22, Beschlussvorgehend LG Bochum, 29. August 2022, Az: I-7 T 101/22, Beschlussvorgehend AG Herne, 17. August 2021, Az: 24 M 863/21
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Zwangsvollstreckung: Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Rechtmäßigkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 507,25 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
I.
1 Dem Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin auf Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde nach § 33 Abs. 1 RVG war zu entsprechen, da sich die Rechtsanwaltsgebühren im gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen.
2 Über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG auf Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8).
3 Der Gegenstandswert in der Vollstreckung richtet sich gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen und war hiernach auf 507,25 € festzusetzen.
II.
4 Die Entscheidung über die Nebenforderungen beruht auf § 33 Abs. 9 Satz 1 und Satz 2 RVG.
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