BGH, Beschluss vom 20.12.2023 - I ZB 78/22•BGH, 2023-12-20 — I ZB 78/22
BGH, Beschluss vom 20.12.2023 - I ZB 78/22Bgh / 1. Zivilsenat20.12.2023
BGH | Beschluss | 2023-12-20 | I ZB 78/22
Entscheidungsdatum: 2023-12-20
Aktenzeichen: I ZB 78/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:201223BIZB78.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 27. Juli 2023, Az: I ZB 78/22, Beschlussvorgehend LG Kleve, 27. September 2022, Az: 4 T 82/22vorgehend AG Moers, 15. Juni 2022, Az: 505 M 352/22
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 500 € festgesetzt.
1 I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.
2 II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).
3 III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf bis 500 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Es ist nicht ersichtlich, dass die offene Hauptforderung zuzüglich der vom Gerichtsvollzieher angegebenen Nebenforderungen diesen Betrag übersteigt. Das Amtsgericht hat eine Festsetzung auf 146,20 € vorgenommen.
4 IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).
Odörfer