BGH — 2 ARs 193/24, 2 ARs 507/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-01-15
Aktenzeichen: 2 ARs 193/24, 2 ARs 507/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:150126B2ARS193.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 21. März 2025, Az: 2 ARs 193/24, Beschlussvorgehend OLG Bamberg, 31. Juli 2024, Az: 1 Ws 513/23vorgehend OLG Bamberg, 15. Juli 2024, Az: 1 Ws 513/23vorgehend OLG Bamberg, 16. November 2023, Az: 1 Ws 513/23
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 21. März 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
1 Die am 14. November 2025 verspätet eingegangene Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat.
2 Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.