BGH — 5 StR 56/26, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-03-10
Aktenzeichen: 5 StR 56/26
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:100326B5STR56.26.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Berlin I, 25. September 2025, Az: 517 KLs 9/25
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. September 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Revision zeigt mit ihrer Verfahrensrüge keinen Rechtsfehler auf. Denn das Gericht hat nicht etwa in unzulässiger Weise den Inhalt verlesener Verteidigerschriftsätze als Einlassung des Angeklagten gewertet (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. März 2020 - 2 StR 69/19, NStZ 2021, 180). Vielmehr hat es diese Schriftsätze lediglich dafür verwendet, das daran angepasste veränderte Einlassungsverhalten des Angeklagten in einem zweiten Untersuchungstermin durch den psychiatrischen Sachverständigen zu bewerten, der wegen der Einwände der
Verteidigung gegen das vorläufige Ergebnis einer ersten Exploration vor Beginn der Hauptverhandlung durchgeführt worden war. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
| Cirener | | Gericke | | Mosbacher |
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| von Häfen | | Werner | |