BGH, Beschluss vom 06.12.2023 - XI ZB 33/21•BGH, 2023-12-06 — XI ZB 33/21
BGH, Beschluss vom 06.12.2023 - XI ZB 33/21Bgh / 11. Zivilsenat06.12.2023
BGH | Beschluss | 2023-12-06 | XI ZB 33/21
Entscheidungsdatum: 2023-12-06
Aktenzeichen: XI ZB 33/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:061223BXIZB33.21.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend KG Berlin, 18. Juni 2021, Az: 14 Kap 1/19vorgehend LG Berlin, 25. März 2019, Az: 11 OH 7/17nachgehend BGH, 20. Februar 2024, Az: XI ZB 33/21, Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Der Musterbeklagte zu 1, Dr. A. N. , wird zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt.
Die Beigetretene B3 wird, nachdem sie den Beitritt auf Seiten der Musterkläger zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfs für verlustig erklärt (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend).
I.
1 Das Oberlandesgericht hat am 18. Juni 2021 den verfahrensgegenständlichen Musterentscheid erlassen. Der Musterentscheid ist am 6. August 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Gegen den Musterentscheid haben die Musterbeklagten zu 1 bis 3 Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Rechtsbeschwerde ist seitens der Musterbeklagten zu 1 und 2 am 2. Juli 2021 und seitens des Musterbeklagten zu 3 am 12. Juli 2021 eingegangen. Die Einlegung der Rechtsbeschwerden ist am 2. September 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
II.
2 Da die Musterbeklagten zu 1 und 2 zeitgleich und vor dem Musterbeklagten zu 3 Rechtsbeschwerde eingelegt haben, ist insoweit eine Bestimmung des Musterrechtsbeschwerdeführers nach dem Prioritätsprinzip des § 21 Abs. 3 Satz 1 KapMuG nicht möglich. Nach Anhörung der Musterkläger und der Musterbeklagten wird entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 KapMuG nach billigem Ermessen der Musterbeklagte zu 1 zum Musterrechtsbeschwerdeführer bestimmt. Die Musterbeklagten zu 2 und 3 bleiben als weitere Rechtsbeschwerdeführer am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. November 2016 - XI ZB 9/13, BGHZ 213, 65 Rn. 39 und 54, vom 19. September 2017 - XI ZB 17/15, BGHZ 216, 37 Rn. 25 und 41 und vom 9. November 2021 - XI ZB 31/21 juris Rn. 2).
| Ellenberger | Grüneberg | Menges | ||
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