BGH — 5 StR 553/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-03-16
Aktenzeichen: 5 StR 553/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:160326B5STR553.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 5 StR 553/25, Beschlussvorgehend LG Dresden, 14. März 2025, Az: 2 KLs 945 Js 60263/20 jugnachgehend BGH, 30. März 2026, Az: 5 StR 553/25, Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Dem Nebenkläger wird Frau Rechtsanwältin M. aus L. beigeordnet.
Gründe
1 Gegenstand der Revision der Angeklagten ist unter anderem deren Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes zum Nachteil des Nebenklägers. Dieser hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
2 Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO liegen vor. Mit der Auswahl der Rechtsanwältin hat sich der Nebenkläger einverstanden erklärt.
Cirener