BGH — I ZB 35/20, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-03-22
Aktenzeichen: I ZB 35/20
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:220323BIZB35.20.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 13. Oktober 2022, Az: I ZB 35/20, Beschlussvorgehend OLG München, 14. April 2020, Az: 29 W 453/20vorgehend LG München I, 16. Januar 2020, Az: 33 O 4955/18
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.948,90 € festgesetzt.
Gründe
1 I. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5).
2 II. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 2.948,90 € festzusetzen. Auf diesen Betrag belaufen sich die im Kostenfestsetzungsverfahren noch im Streit stehenden Kosten des Patentanwalts.
Feddersen