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BGH IX ZB 202/11 ΓÇó Insolvency appeal requires BGH lawyer signature
BGH IX ZB 202/11Bgh / Civil Chamber 912.08.2011Dismissed
The Federal Court of Justice dismissed a Rechtsbeschwerde in an insolvency matter concerning the fixing of remuneration for members of the creditors' committee. The court held that the appeal was inadmissible because it had not been signed by a lawyer admitted to practice before the BGH. It also rejected the argument that filing by protocol to the registry was possible, explaining that this procedural shortcut applies only to an immediate complaint under the ZPO, not to a Rechtsbeschwerde. Costs were imposed on the further participants 1 and 2.
§§ 4, 6, 7, 64 Abs. 3 S. 1, 73 Abs. 2 InsO; § 78 Abs. 1 S. 3, Abs. 3 ZPO: Die Rechtsbeschwerde in insolvenzsachen bedarf der Unterzeichnung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt. Die Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle ist für die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen; die in § 569 Abs. 3 ZPO vorgesehene Ausnahme gilt nur für die sofortige Beschwerde. Ein Rückgriff auf abweichende Rechtsprechung anderer Gerichtsbarkeiten zum Anwaltszwang ist deshalb nicht veranlasst. Die Verletzung dieser Formvorschriften führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. consid. 1).
Entscheidungsdatum: 2011-08-12
Aktenzeichen: IX ZB 202/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 InsO, § 6 InsO, § 7 InsO, § 64 Abs 3 S 1 InsO, § 73 Abs 2 InsO, § 78 Abs 1 S 3 ZPO, § 78 Abs 3 ZPO
Vorinstanz: vorgehend LG Essen, 21. Juni 2011, Az: 7 T 717/10, Beschlussvorgehend AG Essen, 30. September 2010, Az: 160 IN 107/09
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Insolvenzverfahren: Anwaltszwang für Rechtsbeschwerde gegen Festsetzung der Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 21. Juni 2011 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 als unzulässig verworfen.
1 Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist. Das ergibt sich mit Eindeutigkeit aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 4, 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1, § 73 Abs. 2 InsO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Für die von den Rechtsbeschwerdeführerinnen geforderte Übertragung einer Rechtsprechung anderer Gerichtsbarkeiten zum Anwaltszwang für dortige Streitwertbeschwerden besteht daher keine Veranlassung. Auch kann die Rechtsbeschwerdeschrift nicht durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Diese Möglichkeit besteht unter den in § 569 Abs. 3 ZPO bestimmten Voraussetzungen nur für die sofortige Beschwerde, gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO hingegen nicht für die Rechtsbeschwerde. Die Ausnahmeregelung des § 78 Abs. 3 ZPO ist deshalb nicht einschlägig.
Kayser Raebel Gehrlein
Fischer Grupp