Security for costs despite legal expenses insurance

BGH IV ZR 350/13Bgh / IV. Zivilkammer21.02.2014Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice held that the defendants were entitled to additional security for costs for the third-instance non-admission complaint proceedings. The plaintiff’s legal expenses insurance coverage did not qualify as an exemption ground under § 110(2) ZPO. Because the plaintiff still had her habitual residence in South Africa and the earlier security did not cover the third-instance attorneys’ fees, the request was not abusive. The court ordered the plaintiff to provide an additional EUR 7,356.94 security by 28 March 2014.

Omnilex-Regeste

§ 110 Abs. 2 ZPO, § 112 Abs. 3 ZPO; Prozesskostensicherheit im Rechtsmittelzug trotz Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung. Eine Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers ist kein Befreiungstatbestand im Sinne von § 110 Abs. 2 ZPO. Besteht die Sicherheitsleistungspflicht fort und deckt die bereits festgesetzte Sicherheit die Kosten eines weiteren Rechtszugs nicht ab, kann der Gegner ergänzende Sicherheit verlangen. Die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung ist wirksam, wenn sie rechtzeitig und vorbehaltlos für alle Rechtszüge erhoben worden ist; ein Treuwidrigkeitseinwand scheidet regelmäßig aus, sofern keine besonderen Umstände vorliegen (vgl. consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IV ZR 350/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-21

Aktenzeichen: IV ZR 350/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 110 Abs 2 ZPO, § 112 Abs 3 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Celle, 15. August 2013, Az: 5 U 70/13vorgehend LG Verden, 19. März 2013, Az: 4 O 67/12

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Titelzeile

Prozesskostensicherheit für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren trotz Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung

Tenor

Es wird angeordnet, dass die Klägerin wegen der Prozesskosten der Beklagten bis zum 28. März 2014 eine weitere Sicherheit in Höhe von 7.356,94 € zu leisten hat.

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit sind nach § 112 Abs. 3 ZPO gegeben. Die Beklagten haben die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten mit ihrer Klageerwiderung vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erhoben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW-RR 2005, 148 unter 1 m.w.N.). Das Landgericht hat mit Zwischenurteil vom 31. Juli 2012 die Sicherheit nach den voraussichtlichen Anwaltskosten der Beklagten für die ersten beiden Rechtszüge und den Gerichtskosten der Berufungsinstanz berechnet. Da nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten die angeordnete Sicherheit die Verfahrensgebühren des dritten Rechtszuges nicht abdeckt und die Klägerin weiterhin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Südafrika hat, können die Beklagten eine weitere Sicherheit verlangen. Die Klägerin kann von der Pflicht zur Sicherheitsleistung nicht deshalb befreit werden, weil ihre Rechtsschutzversicherung für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Deckung zugesagt hat. Die Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung gehört nicht zu den Befreiungstatbeständen gemäß § 110 Abs. 2 ZPO. Der Antrag auf Stellung einer weiteren Prozesskostensicherheit ist auch nicht treuwidrig.

2 Die Höhe der weiteren Sicherheit bemisst der Senat auf der Grundlage des Streitwerts von 102.537,18 € nach den möglichen Anwaltskosten für die dritte Instanz (für die Nichtzulassungsbeschwerde mit möglicher anschließender Revision: 2,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 3.456,90 €, 0,3-Erhöhungsgebühr in Höhe von 450,90 €, 1,5-Terminsgebühr in Höhe von 2.254,50 €, Auslagenpauschale in Höhe von 20 €, zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 1.174,64 €, insgesamt 7.356,94 €).

Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski Dr. Brockmöller

Schlagwörter

security for costslegal expenses insurancenon-admission complainthabitual residencethird instancegood faith

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether additional security for costs could be ordered for the non-admission complaint stage despite a legal expenses insurer's coverage commitment.

Extrahierter Entscheid

Yes. The insurer's coverage commitment is not a statutory ground for exemption from security under § 110(2) ZPO, and the defendants may demand additional security for the uncovered third-instance costs.

Extrahierte Begründung

The objection had been raised timely and without reservation for all instances. The previously ordered security did not cover the costs of the third instance. Since the plaintiff still has her habitual residence in South Africa, the security requirement remains. The claim of bad faith was rejected.

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