Challenge to bar association warning on lawyer advertising

BGH AnwZ (Brfg) 67/13Bgh / Senat FüR Anwaltssachen21.01.2014Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A lawyer sought review of bar association warning notices concerning intended advertising on coffee mugs. The Anwaltsgerichtshof had dismissed the action as inadmissible and denied leave to appeal. The Federal Court of Justice held that serious doubts existed as to that dismissal, because the notices were framed as concrete prohibitions, were formally served, and carried legal remedy instructions. It therefore granted leave to appeal and ordered that the case continue as an appellate proceeding without a new notice of appeal.

Omnilex-Regeste

§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4, Abs. 5 VwGO; Anfechtbarkeit berufsrechtlicher Belehrungen der Rechtsanwaltskammer: Enthält der Bescheid nach seinem Tenor konkrete Unterlassungsanordnungen und wird er förmlich zugestellt sowie mit Rechtsmittelbelehrung versehen, spricht dies gegen die Qualifikation als bloßer unverbindlicher Hinweis ohne Regelungscharakter. Für die Zulassung der Berufung genügen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; diese können sich daraus ergeben, dass der Verwaltungsaktcharakter der Maßnahme und damit die Zulässigkeit des Rechtsschutzes zweifelhaft ist (vgl. consid. 4 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — AnwZ (Brfg) 67/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-01-21

Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 67/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 43b BRAO, § 73 Abs 2 Nr 1 BRAO, § 112e S 2 BRAO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124a Abs 4 VwGO, § 124a Abs 5 S 2 VwGO

Vorinstanz: vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 6. September 2013, Az: 2 AGH 3/13, Urteilnachgehend BVerfG, 5. März 2015, Az: 1 BvR 3362/14, Nichtannahmebeschluss

Spruchkörper: Senat für Anwaltssachen

Titelzeile

Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtbarkeit einer Belehrung der Anwaltskammer über die Unzulässigkeit einer von einem Anwalt beabsichtigten Werbemaßnahme

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 2. Senat des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. September 2013 zugelassen.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich gegen durch die Beklagte ausgesprochene "belehrende Hinweise" vom 7. Januar und 15. Februar 2013, die durch den Kläger beabsichtigte "Schockwerbung" für seine Kanzlei betreffen. Er will zu Werbezwecken Kaffeetassen mit Aufdrucken von Bildern, weiterem Text und jeweils den Kontaktdaten seiner Kanzlei verbreiten. Auf den noch in Streit stehenden drei Exemplaren zeigt die erste Abbildung eine Frau, die ein auf ihren Knien liegendes Mädchen mit einem Gegenstand auf das nackte Gesäß schlägt. Neben dem Bild ist aufgedruckt: "Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631 Abs. 2 BGB)". Auf dem zweiten Abbildungsabdruck schlägt ein Mann einer auf seinen Knien liegenden Frau mit einem Gegenstand auf das entblößte Gesäß. Daneben findet sich der Text: "Wurden Sie Opfer einer Straftat?". Auf der dritten Abbildung hält sich eine Frau ersichtlich aus Verzweiflung den Mündungslauf einer Schusswaffe unter das Kinn. Daneben ist aufgedruckt "Nicht verzagen, R. fragen".

2 Hinsichtlich der berufsrechtlichen Zulässigkeit der ins Auge gefassten Werbung hatte der Kläger die Beklagte vorab um ihre Beurteilung gebeten. In den genannten Bescheiden teilte diese dem Kläger jeweils mit, dass er die Werbung wegen Unvereinbarkeit mit anwaltlichem Berufsrecht sowie Wettbewerbsrecht zu unterlassen habe. Die beiden dem Kläger förmlich zugestellten Bescheide enthielten eine Rechtsmittelbelehrung, wonach binnen eines Monats nach Zustellung Klage beim Anwaltsgerichtshof erhoben werden könne.

3 Die durch den Kläger erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof als unzulässig abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich der Zulassungsantrag des Klägers.

4 1. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat Erfolg, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

5 Der Anwaltsgerichtshof vertritt tragend die Auffassung, die durch die Beklagte getroffenen Maßnahmen seien nicht geeignet, Grundrechte des Klägers zu beeinträchtigen, weil sie keine Bewertung zurückliegender Vorgänge und keinen Schuldvorwurf enthielten. Diese Annahme begegnet schon angesichts dessen erheblichen Bedenken, dass die Beklagte gegen den Kläger ausweislich des jeweiligen Bescheidstenors in Verbindung mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Werbung konkrete Verbote ausgesprochen hat. Jedenfalls damit dürfte sie den Bereich präventiver Hinweise ohne Regelungscharakter verlassen haben (vgl. Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 35 Rn. 83 m.w.N.). Zudem waren die Bescheide mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und wurden förmlich zugestellt (vgl. etwa BVerwGE 29, 310, 312 f.; 99, 101, 104; Stelkens, aaO, § 35 Rn. 72 m.w.N.).

6 2. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).

Kayser König Fetzer

Martini Quaas

Schlagwörter

lawyer advertisingbar association warningadmissibilityadministrative actlegal remedy instructionleave to appealserious doubts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the bar association's warning notices about the planned advertising were actionable administrative measures.

Extrahierter Entscheid

The notices were at least capable of affecting the claimant's rights, because they contained concrete prohibitions, were formally served, and included an appeal warning.

Extrahierte Begründung

The lower court's view that the measures were merely non-binding preventive hints was doubtful, especially in light of the tenor of the notices and their formal service with legal remedy instructions.

Kernrechtsfrage

Whether leave to appeal should be granted against the dismissal of the action.

Extrahierter Entscheid

Leave to appeal was granted because there were serious doubts as to the correctness of the first-instance judgment.

Extrahierte Begründung

The court found serious doubts under the statutory leave standard, so the appeal could proceed as an appellate case.

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