Abmahnkosten do not increase the dispute and complaint value

BGH I ZR 83/11Bgh / I. Zivilkammer21.12.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BGH rejected the defendant’s complaint against the refusal to grant leave to appeal. It held that the relevant complaint value did not exceed EUR 20,000 because the defendant had not previously challenged the lower courts' value assessment. The court further clarified that warning-letter costs are not to be included when determining the dispute or complaint value. Costs of the complaint proceedings were imposed on the defendant.

Omnilex-Regeste

§ 43 GKG; § 3 ZPO; § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO: Bei der Bemessung des Beschwerdewerts in der Nichtzulassungsbeschwerde ist grundsätzlich auf den Wert der insgesamt erstrebten Änderung des angefochtenen Urteils abzustellen; eine erst im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erhobene Beanstandung der vorinstanzlichen Streitwertfestsetzung bleibt unberücksichtigt, wenn sie dort nicht geltend gemacht worden ist (consid. 1). Abmahnkosten sind weder streitwert- noch beschwerdewerterhöhend, da sie nicht zum maßgeblichen Streitgegenstand im Sinne der Wertvorschriften gehören (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

BGH — I ZR 83/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-21

Aktenzeichen: I ZR 83/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 43 GKG, § 3 ZPO, § 4 Abs 1 Halbs 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Köln, 1. April 2011, Az: 6 U 214/10, Urteilvorgehend LG Köln, 18. November 2010, Az: 31 O 332/10

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Berücksichtigung von Abmahnkosten beim Streitwert und Beschwerdewert

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. April 2011 hinsichtlich der Verurteilung gemäß Nr. 1 b des landgerichtlichen Urteilstenors wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt nicht 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert der Klage jeweils auf insgesamt 20.000 € festgesetzt. Bei der im Streitfall gegebenen Sachverhaltskonstellation, bei der die in der Vorinstanz unterlegene Partei sowohl die vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision eingelegt als auch gegen die teilweise Nichtzulassung Beschwerde erhoben hat, richtet sich die mit der Revision geltend zu machende Beschwer nach dem Wert der insgesamt erstrebten Änderung des angefochtenen Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - I ZR 196/05, GRUR 2007, 83 Rn. 11 - Nur auf Neukäufe). Die Beklagte macht insoweit geltend, dass der Streitwert für das Berufungsverfahren auf einen 20.000 € übersteigenden Betrag hätte festgesetzt werden müssen. Die Beschwerdeerwiderung hält dem jedoch mit Recht entgegen, dass nichts dafür ersichtlich und insbesondere auch von der Nichtzulassungsbeschwerde nichts dafür dargelegt worden ist, dass die Beklagte die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet hat. Sie kann deshalb damit auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZR 138/10, juris).

2 Die Nichtzulassungsbeschwerde weist auch vergeblich darauf hin, dass der Kläger selbst den Streitwert in der Klageschrift mit 20.166,60 € beziffert habe und es deshalb naheliege, dass das Berufungsgericht die mit dem Klageantrag 2 geltend gemachten Abmahnkosten in Höhe von 166,60 € bei der Streitwertfestsetzung schlicht übersehen hat. Die Abmahnkosten sind nicht als streitwert- und beschwerdewerterhöhend anzusehen (vgl. § 43 GKG; § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO).

Bornkamm Büscher Schaffert

Koch Löffler

Schlagwörter

dispute valuecomplaint valuenon-admission appealwarning-letter costscostsrevisionvalue calculation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint value exceeded EUR 20,000 for the non-admission appeal

Extrahierter Entscheid

No. The complaint value is determined by the overall value of the change sought by the revision; the defendant could no longer challenge the lower courts' value assessment because it had not objected below.

Extrahierte Begründung

In this procedural constellation, the relevant amount is the total value of the amendment sought. A party that failed to object to the courts' value determination in the lower instances cannot raise that objection for the first time in the complaint proceedings.

Kernrechtsfrage

Whether warning-letter costs (Abmahnkosten) increase the dispute and complaint value

Extrahierter Entscheid

No. Warning-letter costs are not to be treated as value-increasing for the dispute or complaint value.

Extrahierte Begründung

The court held that the claimed warning-letter costs do not count toward the amount in dispute or the amount of the complaint, referring to the statutory framework on value calculation.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.