BGH, Beschluss vom 28.11.2019 - I ZR 43/19•BGH, 2019-11-28 — I ZR 43/19
BGH, Beschluss vom 28.11.2019 - I ZR 43/19Bgh / 1. Zivilsenat28.11.2019
BGH | Beschluss | 2019-11-28 | I ZR 43/19 | Wettbewerbsverstoß eines Online-Versandhändlers: Erforderlicher zeitlicher und räumlich-funktionaler Zusammenhang zwischen den Pflichtangaben über wesentliche Merkmale der angebotenen Ware und dem Bestell-Button
Entscheidungsdatum: 2019-11-28
Aktenzeichen: I ZR 43/19
ECLI: ECLI:DE:BGH:2019:281119BIZR43.19.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 312j Abs 2 BGB, Art 246a § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 BGBEG, § 3a UWG, § 5a UWG, § 8 UWG
Vorinstanz: vorgehend OLG München, 31. Januar 2019, Az: 29 U 1582/18, Urteilvorgehend LG München I, 4. April 2018, Az: 33 O 9318/17, Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Wettbewerbsverstoß eines Online-Versandhändlers: Erforderlicher zeitlicher und räumlich-funktionaler Zusammenhang zwischen den Pflichtangaben über wesentliche Merkmale der angebotenen Ware und dem Bestell-Button
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst, weil die von der Beklagten gewählte Gestaltung mit einem Link auf Produktdetails nur im Warenkorb zweifelsfrei nicht den gesetzlichen Vorgaben genügt, da es dabei am erforderlichen zeitlichen und räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen den Pflichtangaben und dem Bestell-Button fehlt (vgl. Föhlisch, MMR 2019, 251). Keiner Entscheidung bedarf im Streitfall die Frage, ob der wegen dieses Zusammenhangs auf der Seite mit dem Bestell-Button erforderliche Hinweis auf Produktdetails auch in Form eines Links auf diese Details erfolgen kann. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.000 €
| Koch | Schaffert | Feddersen | ||
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| Pohl | Schmaltz |