BGH — V ZR 145/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-03-06
Aktenzeichen: V ZR 145/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:060324BVZR145.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 25. Januar 2024, Az: V ZR 145/23vorgehend OLG Köln, 3. Juli 2023, Az: 6 U 72/23vorgehend LG Bonn, 25. April 2023, Az: 18 O 19/23
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Die Anhörungsrüge und die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Januar 2024 werden als unzulässig verworfen.
Gründe
1 1. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) ist unzulässig. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht - wie erforderlich (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) - dargelegt. Insbesondere bedurfte der Beschluss keiner Begründung, da auch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hier keiner Begründung bedurft hätte (§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO).
2 2. Die von dem Kläger zugleich erhobene sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil die in § 78b Abs. 2 ZPO eröffnete sofortige Beschwerde nur gegen im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte (vgl. § 567 Abs. 1 ZPO), nicht jedoch gegen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gegeben ist.
3 3. Soweit der Kläger Akteneinsicht in die „Beratungen des Richterkollegiums sowie der vorbereitenden Sachbearbeiter“ beantragt, steht dem das Beratungsgeheimnis entgegen (§ 43 DRiG).
| Brückner | | Göbel | | Malik |
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| Laube | | Schmidt | |