BGH — VIa ZR 1337/22, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-01-30
Aktenzeichen: VIa ZR 1337/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:300124BVIAZR1337.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 9. August 2022, Az: I-13 U 136/21vorgehend LG Bochum, 16. März 2021, Az: I-1 O 284/20
Spruchkörper: 6a. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. August 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Oktober 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere ist die Entscheidungserheblichkeit der von der Nichtzulassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Grundsatzbedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) aufgeworfenen Rechtsfragen nicht hinreichend dargetan. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV selbständig tragend auf Erwägungen zu einem unvermeidbaren Verbotsirrtum und zum Fehlen eines Schadens gestützt. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund nicht dar.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 65.000,00 €.
| C. Fischer | | Möhring | | Götz |
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| Rensen | | Vogt-Beheim | |