BGH, Beschluss vom 30.01.2024 - VIa ZR 1729/22•BGH, 2024-01-30 — VIa ZR 1729/22
BGH, Beschluss vom 30.01.2024 - VIa ZR 1729/22Bgh / 6a. Zivilsenat30.01.2024
BGH | Beschluss | 2024-01-30 | VIa ZR 1729/22
Entscheidungsdatum: 2024-01-30
Aktenzeichen: VIa ZR 1729/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:300124BVIAZR1729.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG München, 1. Dezember 2022, Az: 24 U 2878/22vorgehend LG Memmingen, 14. April 2022, Az: 25 O 1147/21
Spruchkörper: 6a. Zivilsenat
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Dezember 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB zeigt der Kläger einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Zulassungsgrund nicht auf. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, legt die Beschwerde die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000,00 €.
| C. Fischer | Möhring | Götz | ||
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| Rensen | Vogt-Beheim |