BGH, Beschluss vom 14.12.2023 - 1 StR 338/23•BGH, 2023-12-14 — 1 StR 338/23
BGH, Beschluss vom 14.12.2023 - 1 StR 338/23Bgh / 1. Strafsenat14.12.2023
BGH | Beschluss | 2023-12-14 | 1 StR 338/23
Entscheidungsdatum: 2023-12-14
Aktenzeichen: 1 StR 338/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:141223B1STR338.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Kiel, 31. Mai 2023, Az: 9 KLs 544 Js 51512/21
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Der Angeklagte ist schuldig des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 69 Fällen, davon in 62 Fällen in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und mit Betrug.
1 Der Senat fasst den Schuldspruch neu; die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhinterziehung im Fall 10 der Urteilsgründe entfällt. Das Landgericht hat in seinen Urteilsgründen (UA S. 17) ausgeführt, dass es im Schuldspruch fälschlicherweise eine tateinheitlich begangene Steuerhinterziehung zu viel ausgeurteilt hat. Dies trifft zu; denn im Fall 10 der Urteilsgründe war die Nichtabgabe einer Lohnsteuervoranmeldung für das letzte Quartal 2017 nicht Gegenstand der Verurteilung. Dies lässt den Strafausspruch unberührt. Da das Landgericht bei dieser Tat nur die – rechtsfehlerfrei festgestellten – nicht abgeführten Beiträge zur SOKA-Bau und vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge seiner Strafzumessung zugrunde gelegt hat (vgl. auch UA S. 5), schließt der Senat aus, dass die Einzelstrafe beim Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung geringer ausgefallen wäre (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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