Vorinstanz: vorgehend LG Bonn, 11. August 2023, Az: 43 T 2/23vorgehend AG Bonn, 13. Januar 2023, Az: 22 M 333/22
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Das vom Schuldner eingelegte, als "Rechtsbeschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 11. August 2023, mit dem Gegenvorstellung und Anhörungsrüge zurückgewiesen wurden, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil hiergegen ein Rechtsmittel nicht gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Januar 2023 - I ZB 94/22, juris Rn. 3; Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 5).