Vorinstanz: vorgehend LG Braunschweig, 3. Juli 2023, Az: 1 KLs 37/23
Spruchkörper: 6. Strafsenat
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die jedenfalls unbegründeten Verfahrensrügen sind nicht schon deswegen unzulässig, weil das Hauptverhandlungsprotokoll nicht vorgelegt worden ist. Von diesem hat der Senat zu Beweiszwecken (§ 274 StPO) von Amts wegen Kenntnis zu nehmen.