Entscheidungsdatum: 2026-03-24
Aktenzeichen: X ZR 24/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:240326UXZR24.24.0
Dokumenttyp: Urteil
Vorinstanz: vorgehend BPatG München, 9. November 2023, Az: 2 Ni 16/22 (EP), Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 9. November 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 969 844 (Streitpatents), das am 8. Dezember 2006 unter Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Prioritäten vom 29. Dezember 2005 angemeldet worden ist und die Episodenverfolgung in einer interaktiven Medienumgebung betrifft.
2 Patentanspruch 1, auf den dreizehn Ansprüche zurückbezogen sind, lautet in der Verfahrenssprache:
A method for presenting media content to a user at user equipment, the method comprising:
receiving a request for viewing media content;
determining if the requested media content is serial programming; and
in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting at least one viewing option to the user, wherein the at least one viewing option includes an option for skipping the requested media content, advancing to subsequent media content of the requested media content, and updating the user’s viewing progress in a user profile.
3 Patentanspruch 15, auf den ebenfalls dreizehn Ansprüche zurückbezogen sind, schützt sinngemäß ein System, das ein solches Verfahren ausführen kann. Patentanspruch 29 schützt sinngemäß einen interaktiven Programmführer, der ein solches System enthält.
4 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in acht geänderten Fassungen verteidigt.
5 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und ergänzend einzelne Ansprüche gesondert verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
6 Die zulässige Berufung ist unbegründet.
7 I. Das Streitpatent betrifft die Episodenverfolgung in einer interaktiven Medienumgebung.
8 1. Die Beschreibung des Streitpatents führt aus, interaktive Medienumgebungen wie video on demand (VOD) und digital video recording (DVR) gewännen zunehmend an Bedeutung (Abs. 2-4).
9 Bekannte Systeme böten nicht die Funktion, den Fortschritt des Benutzers beim Betrachten von seriellen Inhalten wie etwa einer Fernsehserie oder einer Folge von zusammengehörenden Filmen zu verfolgen und darzustellen sowie nur solche Inhalte anzubieten, die dem bislang Betrachteten entsprächen (Abs. 6).
10 2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine interaktive Medienumgebung bereitzustellen, die solche Funktionen umfasst.
11 3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in Anspruch 1 ein Verfahren vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
12
| 1.0 | A method for presenting media content to a user at user equipment, the method comprising: | Verfahren zum Darstellen von Medieninhalt für einen Benutzer an einem Benutzergerät, umfassend |
|---|---|---|
| 1.1 | receiving a request for viewing media content; | Empfangen einer Anfrage zum Ansehen von Medieninhalt; |
| 1.2 | determining if the requested media content is serial programming; and | Feststellen, ob es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt; und |
| 1.3 | in response to determining that the requested media content is serial programming, presenting at least one viewing option to the user, | in Reaktion auf das Feststellen, dass es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt: |
Darstellen zumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer. | | 1.3.1 | wherein the at least one viewing option includes an option
for skipping the requested media content, | Die mindestens eine Betrachtungsoption enthält eine Option
zum Überspringen des angefragten Medieninhalts, | | 1.3.2 | advancing to subsequent media content of the requested media content, and | zum Übergehen zum nächsten Medieninhalt des angefragten Medieninhalts und | | 1.3.3 | updating the user's viewing progress in a user profile. | zum Aktualisieren des Betrachtungsfortschritts des Benutzers in einem Benutzerprofil. |
13 4. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung.
14 a) Eine serielle Programmgestaltung im Sinne der Merkmale 1.2 und 1.3 ist nach der dafür maßgeblichen Definition in der Beschreibung jede Programmgestaltung, die eine zeitliche Komponente enthält, wie etwa eine empfohlene Wiedergabereihenfolge. Ein typisches Beispiel dafür ist eine aus mehreren Folgen bestehende Fernsehserie (Abs. 5).
15 b) Die in den Merkmalen 1.3.1 bis 1.3.3 spezifizierte Betrachtungsoption muss dem Benutzer gemäß Merkmal 1.3 dargeboten werden, wenn festgestellt wurde, dass ein vom Benutzer angefragter Medieninhalt eine serielle Programmgestaltung im oben genannten Sinne aufweist.
16 Dies schließt nicht zwingend aus, dass eine vergleichbare Option auch in anderen Situationen dargestellt wird, erfordert aber zumindest, dass es bestimmte Arten von Medieninhalten gibt, bei denen dies nicht geschieht.
17 Ebenfalls nicht ausgeschlossen ist, dass einzelne der drei in Merkmalsgruppe 1.3 aufgeführten Operationen auch in anderem Zusammenhang angeboten werden. Zwingend erforderlich ist nur, dass das Darstellen einer Option, die alle drei Operationen in Kombination vorsieht, in der genannten Weise davon abhängt, dass eine serielle Programmgestaltung festgestellt wurde. Einzelne Operationen, etwa das Aktualisieren des Betrachtungsfortschritts können demgegenüber auch in anderen Situationen oder bei jeder Wiedergabe ausgeführt werden. Dementsprechend beschreibt das Streitpatent die laufende Aktualisierung des Betrachtungsfortschritts als generell zur Verfügung stehende Funktion (Abs. 58).
18 c) Ein Beispiel für eine Darstellung gemäß Merkmalsgruppe 1.3 ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 11 gezeigt (die Darstellungsqualität dieser und weiterer Figuren wurde mit Hilfe von Google Gemini verbessert; der Inhalt stimmt mit demjenigen des Originals überein).
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19 Wenn der Benutzer die Aktion "Skip Ahead" (1108) auswählt, wird die angezeigte Folge übersprungen und das Benutzerprofil wird so aktualisiert, als sei die übersprungene Folge bereits angeschaut worden (Abs. 122 Z. 35-37).
20 d) Merkmal 1.3 gibt nicht im Einzelnen vor, auf welche Weise die Option darzustellen ist und welche Möglichkeiten der Benutzer haben muss, um sie auszuwählen. Insbesondere sind eine grafische Benutzeroberfläche nach dem Vorbild von Figur 11 oder die Möglichkeit zur Ansteuerung mit einer Maus nicht zwingend erforderlich.
21 Mangels diesbezüglicher Festlegungen reicht es aus, wenn dem Benutzer am Bildschirm angezeigt wird, dass ihm die Option zur Verfügung steht, und für ihn zumindest erkennbar ist, auf welche Weise er sie auswählen kann.
22 e) Der Betrachtungsfortschritt im Sinne von Merkmal 1.3.3 ist eine Information, aus der sich ergibt, welche Teile einer seriellen Programmgestaltung der Benutzer bereits gesehen hat.
23 Merkmal 1.3.3 gibt nicht vor, wie exakt diese Angaben sein müssen und anhand welcher Kriterien bestimmt wird, ob ein Benutzer einen bestimmten Teil bereits gesehen hat.
24 Ein Aktualisieren des Betrachtungsfortschritts im Sinne von Merkmal 1.3.3 erfordert, dass die bisher vorliegenden Informationen zu diesem Thema verändert oder ergänzt werden, wenn der Benutzer die in den Merkmalen 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3 spezifizierte Option auswählt.
25 5. Das in Patentanspruch 15 geschützte System und der in Anspruch 29 geschützte Programmführer werden durch ihre Eignung für das in Anspruch 1 geschützte Verfahren charakterisiert und unterliegen deshalb derselben Beurteilung.
26 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
27 Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 sei durch die US-Patentanmeldung 2005/0266993 (NK5) vollständig vorweggenommen. Das in NK5 vorgeschlagene System zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Videoinhalten sehe für wiederkehrende Aufnahmen wie etwa einzelne Folgen einer Fernsehserie einen Fortsetzungsmodus vor. Dieser habe zur Folge, dass aufeinanderfolgende Episoden einer Serie in der Listendarstellung der Bibliotheksansicht zu einem einzigen Eintrag zusammengefasst würden. Führe der Benutzer in einer solchen Ansicht einen Wiedergabebefehl bei gleichzeitiger Auswahl eines Medieninhalts aus, etwa durch eine Bereichsspezifizierung mit dem Cursor oder durch eine Betätigung einer Eingabetaste, werde das Gerät dazu veranlasst, den betreffenden Medieninhalt entsprechend der "viewed"- und "non-viewed"-Anzeige wiederzugeben. Hierzu werde ein Steuerelement in Gestalt eines horizontalen Balkens angezeigt, in dem Bezugspunkte vorgesehen seien, die den jeweiligen Beginn der Kapitel der Serie symbolisch markierten und über eine Fernbedienung mittels eines Cursor-Punkts angesprungen werden könnten. Außerdem würden die einzelnen Kapitel als "viewed" oder "non-viewed" gekennzeichnet, so dass das Steuerelement auch den Betrachtungsfortschritt des Benutzers anzeige. Durch ein Signal von der Fernbedienung oder der Bedieneinheit springe ein aktueller Bezugspunkt, der als Cursor-Punkt fungiere, zu einem nachfolgenden Bezugspunkt, und die aufgezeichneten Informationen würden ab dem angesprungenen Bezugspunkt wiedergegeben. Eine Option für den Benutzer ergebe sich daraus, dass er inmitten der Wiedergabe eine Skip-Funktion auslösen könne. Hierbei werde ein entsprechendes Steuerelement angezeigt wie nach dem Anfordern des Inhalts. NK5 sei auch zu entnehmen, dass die genannte Betrachtungsoption nur für serielle Programmgestaltungen angeboten werde. Für die Offenbarung von Merkmal 1.3.3 reiche es aus, dass die "gesehen"-Markierung beim Aufruf einer Folge auf den Anfang der nächsten Folge verschoben werde.
28 Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand sei ebenfalls durch NK5 vorweggenommen, die mit den übrigen Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände seien ausgehend davon jedenfalls bei ergänzender Heranziehung der US-Patentanmeldung 2003/0167471 (NK12) nahegelegt gewesen.
29 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren im Ergebnis stand.
30 1. Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 liegt ausgehend von NK5 nahe.
31 a) NK5 befasst sich mit Geräten zur Aufzeichnung und Wiedergabe von Videoinhalten.
32 aa) NK5 führt aus, in neuerer Zeit hätten Festplattenrecorder Verbreitung gefunden.
33 Die große Speicherkapazität solcher Geräte schaffe Bedarf für einfache Möglichkeiten zur Verwaltung der gespeicherten Inhalte (Abs. 3). Schwierigkeiten bereiteten in diesem Zusammenhang vor allem Inhalte, die aus mehreren Folgen bestünden. Wenn etwa acht Aufzeichnungen einer aus Fortsetzungen bestehenden Sendung vorhanden seien, würden diese in einer Listendarstellung in acht Zeilen dargestellt. Dies sei insbesondere dann nicht benutzerfreundlich, wenn insgesamt Hunderte von Inhalten verfügbar seien (Abs. 5).
34 bb) Zur Verbesserung schlägt NK5 einen zusätzlichen Darstellungsmodus vor, der als Fortsetzungsmodus (continuous mode oder additional description mode) bezeichnet wird (Abs. 18).
35 Dieser Modus wird eingesetzt für Aufnahmen einer aus Fortsetzungen bestehenden Sendung (continuous drama) oder dergleichen, etwa für Aufnahmen, die regelmäßig an einem bestimmten Wochentag zu einer bestimmten Uhrzeit erfolgen (Abs. 64).
36 Solche Aufzeichnungen werden in einem besonderen Speicherbereich abgelegt (Abs. 65). Wenn der Benutzer die so genannte Bibliotheksansicht aufruft, wird darin pro Sendung nur eine einzige Zeile angezeigt (Abs. 68). Dies ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 exemplarisch dargestellt.
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37 Aus der Spalte "Recording count" geht hervor, wie viele Aufnahmen zu dem aufgeführten Titel vorhanden sind. In dem angezeigten Beispiel sind für den Titel "Brand" drei und für den Titel "Shiroi Kyoto" vierzehn Aufnahmen verfügbar (Abs. 69).
38 Die Spalte "Non-viewed" ist markiert, solange der der betreffenden Zeile zugeordnete aufgezeichnete Inhalt noch nicht vollständig gesehen wurde. Wenn auch nur ein Teil der Aufzeichnung "non-viewed"-Inhalte enthält, wird bevorzugt die oben dargestellte Markierung angezeigt. Andere Ausdrucksformen sind möglich (Abs. 71).
39 Wenn Aufnahmen in dieser Weise zusammengefasst werden, behandelt das System sie wie einen einzigen Inhalt. Es erstellt aber am Anfang jeder Aufnahme einen so genannten Kapitelpunkt (chapter point). Wenn eine neue Folge hinzukommt, wird diese mit den schon vorhandenen Folgen zusammengefasst. Ferner werden mindestens ein neuer Kapitelpunkt, eine Gesamtaufnahmezeit, eine Adresse und die Information "viewed" oder "non-viewed" zu den Verwaltungsinformationen hinzugefügt (Abs. 85). Dies ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 6 schematisch dargestellt.
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40 Wenn der Benutzer in der Bibliotheksansicht aus Figur 3 einen Eintrag auswählt, werden die Angaben "viewed" und "non-viewed" so angezeigt, wie dies in der zweiten Abbildung aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 7 dargestellt ist (Abs. 86).
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41 Die Abläufe bei der Wiedergabe eines solchen Inhalts sind in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 10 schematisch dargestellt.
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42 Der Benutzer kann die Wiedergabe eines Inhalts dadurch auslösen, dass er einen Listeneintrag mit einem Cursor ansteuert oder einen Doppelklick mit einer Eingabeaste oder dergleichen ausführt. Der ausgewählte Inhalt wird dann vom Anfang des als "non-viewed" markierten Kapitels an angezeigt. Ein Vorgang wird erzeugt, bei dem ein so genannter Wiederaufnahmepunkt (resume point) am Startpunkt eines noch nicht gesehenen (non-viewed) Kapitels liegt (Abs. 87: "An operation in which a so-called resume point is at a start point of a 'non-viewed' chapter is produced").
43 Wenn das Gerät während der Wiedergabe (in the middle of this reproduction) einen Sprungbefehl (a skipping operation) des Benutzers empfängt, springt die Markierung zu dem im Befehl angegebenen Kapitelpunkt und die Wiedergabe wird von diesem Punkt aus fortgesetzt (Abs. 88).
44 b) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, sind damit die Merkmale 1.0, 1.1 und 1.2 offenbart.
45 c) Entgegen der Auffassung der Berufung ist Merkmal 1.3 ebenfalls offenbart.
46 aa) Das in NK5 offenbarte Gerät zeigt nach Auswahl eines Listeneintrags, dem mehrere Aufnahmen zugeordnet sind, - also einer seriellen Programmgestaltung im Sinne der Merkmale 1.2 und 1.3 - zusätzlich zu der Bibliotheksansicht aus Figur 3 die im unteren Teil von Figur 7 dargestellte Information, aus der sich ergibt, welche Folgen bereits abgespielt wurden und welche nicht.
47 Aus der oben erwähnten Passage der Beschreibung (Abs. 86) und aus dem Vermerk am rechten Rand von Figur 7 ergibt sich unmittelbar und eindeutig, dass die dort dargestellte Information dem Benutzer angezeigt wird.
48 bb) Dies genügt zur Offenbarung von Merkmal 1.3.
49 Selbst wenn der Benutzer in der genannten Situation lediglich die Möglichkeit hat, die Wiedergabe der ersten noch nicht gesehenen (non-viewed) Folge anzufordern, wird ihm schon damit eine Betrachtungsoption dargestellt, nämlich die Möglichkeit, diese Folge anzusehen.
50 Die Anzeige dieser Option erfolgt nach NK5 in Reaktion auf die Feststellung, dass es sich um einen aus mehreren Aufzeichnungen bestehenden Inhalt handelt, also um eine serielle Programmgestaltung im Sinne von Merkmal 1.3.
51 Aus Figur 10 und den Erläuterungen hierzu ergibt sich, dass eine diesbezügliche Feststellung nochmals erfolgt, nachdem der Benutzer die Wiedergabe eines Inhalts angefordert hat. Von dieser Feststellung hängt ab, an welcher Stelle die Wiedergabe beginnt.
52 d) Die Kombination der Merkmale 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3 ist in NK5 hingegen nicht unmittelbar und eindeutig offenbart.
53 aa) Wie die Berufung zu Recht geltend macht, ist NK5 nicht eindeutig und unmittelbar zu entnehmen, dass der in Figur 10 dargestellte Befehl zum Überspringen einer Folge - der für sich gesehen die Merkmale 1.3.1 und 1.3.2 verwirklicht - schon vor dem Beginn der Wiedergabe der ersten als "non-viewed" markierten Folge zur Verfügung steht.
54 In den oben wiedergegebenen Ausführungen zu Figur 10 (Abs. 88) wird nur die Situation geschildert, dass ein solcher Befehl während einer bereits laufenden Wiedergabe ausgelöst wird.
55 Dies steht in Einklang mit der Darstellung in der Figur selbst, in der die Prüfung, ob ein Skip-Befehl empfangen wurde, als Schritt S35 erst erfolgt, nachdem die Wiedergabe im vorangegangenen Schritt S34 gestartet worden ist.
56 Aus alldem ergibt sich nicht eindeutig, ob dieselbe Möglichkeit schon vor dem Beginn der Wiedergabe zur Verfügung steht.
57 bb) Wie die Berufung ebenfalls zu Recht geltend macht, ist NK5 ferner nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen, dass der in NK5 beschriebene Skip-Befehl mit einer Aktualisierung des Betrachtungsfortschritts im Sinne von Merkmal 1.3.3 verbunden ist.
58 Nach den oben wiedergegebenen Ausführungen in NK5 (Abs. 88) und der damit übereinstimmenden Darstellung in Figur 10 führt ein Skip-Befehl zu einem Sprung zu einem im Befehl angegebenen Kapitelpunkt.
59 Dem lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass in diesem Zusammenhang auch neue "viewed"-Markierungen gesetzt oder Daten über die Betrachtung der Serie in anderer Weise verändert werden.
60 e) Wie die Berufungserwiderung zu Recht geltend macht, lag eine Ausgestaltung gemäß den Merkmalen 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.3 ausgehend von NK5 jedoch nahe.
61 aa) Der Umstand, dass das in NK5 offenbarte Gerät die oben dargestellte Skip-Funktion mit den Merkmalen 1.3.1 und 1.3.2 aufweist, legte es nahe, diese Funktion zur weiteren Steigerung der in NK5 im Mittelpunkt stehenden Benutzerfreundlichkeit bereits vor dem Beginn der Wiedergabe einer Episode zur Verfügung zu stellen.
62 Wenn die Skip-Funktion nur nach dem Starten der Wiedergabe ausgelöst wird, ist ein Benutzer im Rahmen des Fortsetzungsmodus der NK5 gezwungen, zunächst eine Folge aufzurufen, von der er unter Umständen schon weiß, dass er sie nicht ansehen möchte, um zur Skip-Funktion und unter Gebrauch derselben zur gewünschten Episode zu gelangen.
63 Diese ohne weiteres erkennbare Inkonsistenz gab auch ohne konkrete Anregung Anlass, dem Benutzer diesen Umweg zu ersparen, und ihm die Skip-Funktion schon von vornherein zur Verfügung zu stellen.
64 Der Benutzer hätte in der genannten Situation zwar auch die Möglichkeit, zu einer konventionellen Bibliotheksansicht zu wechseln, in der jede einzelne Folge als gesonderter Listeneintrag dargestellt wird, wie dies NK5 in Figur 4 darstellt. Dies wäre in der Regel aber noch umständlicher als das Aufrufen der im Fortsetzungsmodus angebotenen Folge und deren unmittelbar danach erfolgendes Überspringen. Auch unter diesem Aspekt sprach unter dem Gesichtspunkt der Benutzerfreundlichkeit alles dafür, im Fortsetzungsmodus das Überspringen der vorgeschlagenen Folge schon vor deren Aufruf anzubieten.
65 bb) Eine damit verbundene Aktualisierung des Betrachtungsfortschritts im Sinne von Merkmal 1.3.3 lag ausgehend von NK5 nahe, um ausreichend Informationen für die dort offenbarte Anzeige der Zustände "viewed" und "non-viewed" zur Verfügung zu stellen.
66 (1) NK5 zeigt nicht im Einzelnen auf, anhand welcher Informationen das System erkennt, ob eine Folge den Zustand "viewed" oder "non-viewed" aufweist.
67 Dies gab Anlass zu fachlichen Überlegungen, auf welche Weise diese Zustände festgestellt werden können.
68 (2) Wie das Patentgericht im Zusammenhang mit der Frage der Neuheit zutreffend ausgeführt hat, führten diese Überlegungen zu der Erkenntnis, dass der Punkt, bis zu dem eine Folge bereits gesehen wurde, in irgendeiner Weise registriert werden muss.
69 Ob es ausgehend davon selbstverständlich war, den Betrachtungsfortschritt stets zu aktualisieren, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls bot sich eine solche Ausgestaltung vor dem aufgezeigten Hintergrund als eine von mehreren gleichermaßen zweckmäßigen Vorgehensweisen an.
70 (3) Dass ein Aktualisieren des Betrachtungsfortschritts danach nicht nur bei serieller Programmgestaltung nahelag, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
71 Wie bereits oben dargelegt wurde, ergibt sich aus der Merkmalsgruppe 1.3 lediglich, dass eine Option, die alle drei dort aufgeführten Aktionen umfasst, in Abhängigkeit von der Feststellung einer seriellen Programmgestaltung dargestellt werden muss. Dies lässt die Möglichkeit offen, einzelne dieser Aktionen auch in anderem Zusammenhang oder bei jeder Wiedergabe vorzusehen.
72 Bei dem in NK5 offenbarten Verfahren ist jedenfalls die Option, zu einem nächsten Kapitelpunkt zu springen, nur für serielle Inhalte vorgesehen.
73 2. Zu Recht hat das Patentgericht die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände als ebenfalls nicht patentfähig angesehen.
74 a) Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand lag ausgehend von NK5 ebenfalls nahe.
75 aa) Nach Hilfsantrag 1 soll die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 wie folgt geändert werden:
76
| 1.0' | A method for presenting on-demand media content to a user at user equipment, the method comprising: | Verfahren zum Darstellen von On-Demand-Medieninhalt für einen Benutzer an einem Benutzergerät, umfassend: |
|---|---|---|
| 1.1' | receiving a request for viewing on-demand media content; | Empfangen einer Anfrage zum Ansehen von On-Demand-Medieninhalt; |
77 bb) Zu Recht hat das Patentgericht entschieden, dass On-Demand-Medieninhalte im Sinne der beiden geänderten Merkmale auch lokal gespeicherte Inhalte sein können.
78 (1) Wie die Berufung im Ansatz zutreffend geltend macht, ist der Beschreibung allerdings hinreichend deutlich zu entnehmen, dass das Streitpatent den Begriff "video-on-demand" nur mit Systemen verbindet, bei denen Inhalte bei Bedarf aus einem externen Netzwerk wie insbesondere dem Internet angefordert werden.
79 Als Vorteil von video-on-demand führt die Beschreibung an, ein Benutzer, der einen solchen Dienst abonniert habe, könne Inhalte jederzeit abrufen, wenn er dafür Zeit habe (Abs. 3). Dienste, die digitales Videorecording anböten, ermöglichten demgegenüber die Ablage auf einem Speichermedium (Abs. 4).
80 (2) Das Streitpatent verwendet den Begriff "on-demand" jedoch nicht als Synonym zu "video-on-demand", sondern als Oberbegriff.
81 Die Beschreibung führt hierzu aus, die Übertragung der Fernseh- und Musikprogramme könne auf traditionelle Weise per Rundfunk erfolgen, auf Basis eines Abonnements oder on-demand wie zum Beispiel bei video-on-demand-Diensten (Abs. 34).
82 Dem ist zu entnehmen, dass das Streitpatent den Begriff "on-demand" in weiterem Sinne verwendet.
83 Mangels klarer Abgrenzungskriterien fallen darunter alle Systeme, bei denen der Benutzer einen Inhalt zu einer ihm genehmen Zeit abrufen kann - unabhängig davon, ob diese Inhalte zuvor lokal zwischengespeichert wurden.
84 cc) Danach ist das in NK5 offenbarte Gerät ebenfalls für das Empfangen von On-Demand-Medieninhalten geeignet.
85 b) Der mit Hilfsantrag 2 verteidigte Gegenstand lag ausgehend von NK5 ebenfalls nahe.
86 aa) Nach Hilfsantrag 2 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 1 wie folgt ergänzt werden:
87
| 1.0'' | A method for presenting on-demand media content of a video-on-demand (VOD) system to a user at user equipment, the method comprising: | Verfahren zum Darstellen von On-Demand-Medieninhalt eines Video-on-Demand- (VOD-) Systems für einen Benutzer an einem Benutzergerät, umfassend: |
|---|
88 bb) Damit ist der verteidigte Gegenstand beschränkt auf Verfahren mit Systemen, bei denen Inhalte bei Bedarf aus einem externen Netzwerk zur sofortigen Wiedergabe bezogen werden.
89 cc) Zu Recht hat das Patentgericht angenommen, dass dieser Gegenstand ausgehend von NK5 ebenfalls nahelag.
90 Wie die Beschreibung des Streitpatents darlegt und auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, waren Video-on-Demand-Systeme im Stand der Technik bekannt. Schon der Umstand, dass solche Systeme aus Sicht des Benutzers weitgehend vergleichbare Funktionen bieten, legte es nahe, bei der Ausgestaltung hierfür geeigneter Geräte auch Geräte in den Blick zu nehmen, die für digitales Videorecording konzipiert sind. Dies gilt insbesondere für die Darstellung der zur Verfügung stehenden Inhalte; denn aus Sicht des Nutzers ist es weitgehend gleichgültig, an welcher Stelle diese Inhalte vorgehalten werden.
91 Schon daraus ergab sich Veranlassung, die in NK5 offenbarten Funktionen zur Anzeige und Wiedergabe von zusammengehörigen Inhalten in entsprechender Weise auch für Video-on-Demand-Systeme vorzusehen. Dass es hierbei einzelner Anpassungen im Detail bedarf - etwa, weil Video-on-Demand-Systeme in der Regel keine Aufnahmezeit ausweisen - führt nicht zu einer abweichenden Betrachtung. Der daraus resultierende Anpassungsbedarf war ohne weiteres zu bewältigen.
92 c) Für Hilfsantrag 2a gilt Entsprechendes.
93 aa) Nach Hilfsantrag 2a soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 wie folgt geändert werden:
94
| 1.0''' | A method for presenting on-demand media content of in a video-on-demand (VOD) system to a user at user equipment, the method comprising: | Verfahren zum Darstellen von On-Demand-Medieninhalt eines in einem Video-on-Demand- (VOD-) Systems für einen Benutzer an einem Benutzergerät, umfassend: | | --- | --- | --- |
95 bb) Ob sich daraus im Vergleich zu Hilfsantrag 1 eine Beschränkung ergibt, kann dahingestellt bleiben.
96 Selbst wenn die Frage zu bejahen wäre, ergäbe sich daraus keine andere Beurteilung als für Hilfsantrag 2.
97 Wie bereits oben dargelegt wurde, lag die in NK5 offenbarte Vorgehensweise unabhängig davon nahe, auf welche Art und Weise die Medieninhalte vorgehalten und abgerufen werden.
98 d) Für Hilfsantrag 2b ergibt sich keine abweichende Beurteilung.
99 aa) Nach Hilfsantrag 2b soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 wie folgt geändert werden:
100
| 1.3' | in response to determining that the requested media content is serial programming,
presenting displaying at least one viewing option to the user, | in Reaktion auf das Feststellen, dass es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt: Darstellen
Anzeigen zumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer. | | --- | --- | --- |
101 bb) Unabhängig davon, ob dies zu einer inhaltlichen Änderung führt, lag es aus den oben dargelegten Gründen ausgehend von NK5 nahe, dem Benutzer vor der Wiedergabe von aus mehreren Aufnahmen bestehenden Inhalten am Bildschirm die Möglichkeit anzuzeigen, die eigentlich als nächstes anstehende Folge zu überspringen.
102 e) Für Hilfsantrag 2c gilt nichts anderes.
103 aa) Nach Hilfsantrag 2c soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2b wie folgt ergänzt werden:
104
| 1.3'' | in response to determining that the requested media content is serial programming,
displaying a user-selectable representation of at least one viewing option to the user. | in Reaktion auf das Feststellen, dass es sich beim angefragten Medieninhalt um serielle Programmgestaltung handelt:
Anzeigen einer vom Benutzer auswählbaren Darstellung zumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer. | | --- | --- | --- |
105 bb) Diese Ausgestaltung lag aus den im Zusammenhang mit Hilfsantrag 2b und der erteilten Fassung dargelegten Gründen ausgehend von NK5 ebenfalls nahe.
106 f) Der mit Hilfsantrag 3 verteidigte Gegenstand lag ausgehend von NK5 ebenfalls nahe.
107 aa) Nach Hilfsantrag 3 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 2 wie folgt ergänzt werden:
108
| 1.3.4 | wherein the presenting at least one viewing option to the user comprises presenting a display screen or overlay to the user - including the at least one viewing option. | Das Darstellen zumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer umfasst das Darstellen einer Bildschirmanzeige oder einer Überlagerung für den Benutzer, einschließlich der zumindest einen Betrachtungsoption. |
|---|
109 bb) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, lag es ausgehend von NK5 nahe, die in Figur 7 dargestellte Anzeige so auszugestalten, dass der Nutzer auswählen kann, welche Folge er sehen möchte.
110 Bei dieser Ausgestaltung ist Merkmal 1.3.4 verwirklicht.
111 g) Für Hilfsantrag 4 ergibt sich keine abweichende Beurteilung.
112 aa) Nach Hilfsantrag 4 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 3 wie folgt ergänzt werden:
113
| 1.3.5 | wherein the presenting at least one viewing option further comprises presenting a further viewing option, the further viewing option including an option for viewing the requested media content, | Das Darstellen zumindest einer Betrachtungsoption für den Benutzer umfasst ferner das Darstellen einer weiteren Betrachtungsoption, die eine Option zum Betrachten des angeforderten Medieninhalts enthält. |
|---|
114 bb) Diese Ausgestaltung lag aus den im Zusammenhang mit Hilfsantrag 3 dargelegten Gründen ebenfalls nahe.
115 h) Hilfsantrag 5 unterliegt ebenfalls keiner anderen Beurteilung.
116 aa) Nach Hilfsantrag 5 soll Patentanspruch 1 in der Fassung von Hilfsantrag 4 wie folgt ergänzt werden:
117
| 1.4 | presenting to the user an additional viewing option, the additional viewing option including an option for showing the user a summary of the requested media content. | Darstellen einer zusätzlichen Betrachtungsoption für den Benutzer, die eine Option enthält, dem Benutzer eine Zusammenfassung des angeforderten Medieninhalts anzuzeigen. |
|---|
118 bb) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat und auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, war aus NK12 ein Video-on-Demand-System bekannt, das eine entsprechende Funktion bietet.
119 Vor diesem Hintergrund lag es nahe, ein Verfahren für ein Video-on-Demand-System mit durch NK5 nahegelegten Funktionen zusätzlich auch mit dieser Funktion auszustatten.
120 i) Für die separat verteidigten Unteransprüche aus den Hilfsanträgen 2c, 3, 4 und 5 ergibt sich ebenfalls keine abweichende Beurteilung.
121 aa) Diese Ansprüche sehen ergänzend zu Patentanspruch 1 folgendes Merkmal vor:
122
| 1.5 | skipping the requested media content and advancing to subsequent media content of the requested media content after presenting a summary of the requested media content to the user. | Überspringen des angefragten Medieninhalts und Übergehen zum nächsten Medieninhalt des angefragten Medieninhalts nach Darstellen einer Zusammenfassung des angefragten Medieninhalts für den Benutzer. |
|---|
123 bb) Diese Ausgestaltung ist aus den im Zusammenhang mit Hilfsantrag 5 dargelegten Gründen ebenfalls naheliegend.
124 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.
| Bacher | Deichfuß | Kober-Dehm | ||
|---|---|---|---|---|
| Rensen | Crummenerl |