BGH — X ZB 4/25, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2026-04-21
Aktenzeichen: X ZB 4/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:210426BXZB4.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 30. März 2026, Az: X ZB 4/25vorgehend BGH, 8. Juli 2025, Az: X ZB 4/25, Beschlussvorgehend BGH, 8. April 2025, Az: X ZB 4/25vorgehend LG München II, 7. Februar 2025, Az: 2 S 1280/24, Beschlussvorgehend AG Dachau, 18. März 2024, Az: 3 C 494/22
Spruchkörper: 10. Zivilsenat
Tenor
Die Gegenvorstellungen der Klägerin gegen den Beschluss vom 30. März 2026 werden zurückgewiesen.
Gründe
1 1. Die Klägerin wendet sich mit Eingaben vom 1. und 8. April 2026 gegen einen Beschluss vom 30. März 2026, mit dem ihre Erinnerungen gegen zwei Kostenrechnungen zurückgewiesen worden sind.
2 2. Soweit die Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, sind ihre Eingaben als gemäß § 69a Abs. 1 GKG statthafte Anhörungsrügen auszulegen.
3 Diese Rechtsbehelfe sind unbegründet.
4 Der gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch im jetzigen Verfahrensstadium zuständige Einzelrichter hat den Vortrag der Klägerin vollständig berücksichtigt. Dass er dem Begehren inhaltlich nicht entsprochen hat, begründet keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.
5 3. Ob sonstige Fehler mit einer Gegenvorstellung oder einem sonstigen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Solche Fehler sind im Streitfall jedenfalls nicht ersichtlich.
6 4. Die Klägerin kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben rechnen.
Bacher