BGH — 5 StR 333/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-11-20
Aktenzeichen: 5 StR 333/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:201123B5STR333.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Lübeck, 2. März 2023, Az: 9 KLs 713 Js 1811/22
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 2. März 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Einziehungsbeteiligten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war der Angeklagte, aus dessen Betäubungsmittelgeschäften die auf das Konto der Einziehungsbeteiligten eingezahlten Gelder stammten, deren Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer. Sie muss sich daher dessen Wissen zurechnen lassen (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 66; siehe auch BGH, Urteile vom 30. März 2021 – 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83, 91; vom 1. Juli 2021 – 3 StR 518/19, ZHW 2022, 152, 157; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73e Rn. 14).
| Cirener | | Köhler | | Resch |
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| von Häfen | | Werner | |