BGH — I ZB 69/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-01-11
Aktenzeichen: I ZB 69/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:110124BIZB69.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend BGH, 11. Dezember 2023, Az: I ZB 69/23, Beschlussvorgehend LG Mannheim, 30. August 2023, Az: 1 T 52/23vorgehend AG Mannheim, 15. Juni 2023, Az: 1 C 1379/18
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Das Rechtsmittel der Schuldner vom 5. Januar 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
1 I. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2023 hat der Senat das als Rechtsbeschwerde auszulegende, von der Schuldnerin zu 2 für die Schuldner eingelegte Rechtsmittel als unzulässig verworfen. Dagegen hat die Schuldnerin zu 2 für die Schuldner mit Schriftsatz vom 5. Januar 2024 Rechtsmittel eingelegt und erneut eine Überprüfung des Beschlusses des Beschwerdegerichts verlangt.
2 II. Das Rechtsmittel der Schuldner vom 5. Januar 2023 ist, da der Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2023 nicht anfechtbar ist, als Gegenvorstellung und als Anhörungsrüge auszulegen. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht in seinen beiden Schreiben vom 2. und 16. Oktober 2023 und der Senat in dem vorgenannten Senatsbeschluss ausgeführt hat, ist der Beschluss des Beschwerdegerichts vom 30. August 2023 nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht anfechtbar.
3 III. Die Schuldner können nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.
| Koch | | Löffler | | Schwonke |
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| Feddersen | | Schmaltz | |