Entscheidungsdatum: 2026-04-28
Aktenzeichen: II ZR 40/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:280426BIIZR40.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 20. Februar 2025, Az: 1 U 130/23vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 20. Juni 2023, Az: 12 O 1465/14
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Februar 2025 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens beträgt 1,5 Mio. €.
I.
1 Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), das am 1. März 2011 wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet wurde. Die Schuldnerin war eine der führenden Kunststoffspritzgussherstellerinnen für Automobilinterieur und Muttergesellschaft einer Firmengruppe mit vier Tochtergesellschaften. Die Beklagten sind Gesellschafter der Schuldnerin und waren vom 1. Mai 2010 bis 30. Dezember 2010 deren Geschäftsführer.
2 Die Schuldnerin erwirtschaftete im Jahr 2009 einen Verlust in Höhe von 10,2 Mio. € und im Jahr 2010 in Höhe von 11,5 Mio. €. Seit Juni 2009 befand sie sich in einem Restrukturierungsprozess, der später von der P. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft begleitet wurde. Ihre nach Fortführungsgesichtspunkten aufgestellte Handelsbilanz wies zum 31. Mai 2010 ein positives Eigenkapital von 3.138.000,27 € aus.
3 In der Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 30. Dezember 2010 wurden von dem im Guthaben geführten Konto der Schuldnerin bei der Sparkasse A. Auszahlungen in Höhe von insgesamt 7.585.415,26 € vorgenommen.
4 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens holte der Kläger Gutachten derI. GmbH über den Wert des Immobilienvermögens der Schuldnerin zum Stichtag 20. Januar 2011 und ihres mobilen Anlagevermögens zu den Stichtagen 17. Januar bis 11. Februar 2011 ein. Mit Vertrag vom 29. Juli 2011 veräußerte er diverse Vermögenswerte der Schuldnerin an zwei Auffanggesellschaften; die Beteiligung an einer der Tochtergesellschaften verkaufte er an eine andere Unternehmensgruppe.
5 Der Kläger hat die Beklagten mit der Behauptung, die Schuldnerin sei bereits zum 31. Mai 2010 überschuldet gewesen, auf Schadensersatz wegen der nach diesem Stichtag geleisteten Zahlungen in Höhe eines Teilbetrags von 1,5 Mio. € in Anspruch genommen. Die Überschuldung der Schuldnerin hat er damit begründet, dass von den in der Handelsbilanz zu diesem Stichtag ausgewiesenen Buchwerten der Aktiva erhebliche Abwertungen vorzunehmen seien, bei denen er sich an den von ihm im Zuge der Liquidation erzielten Erlösen orientiert habe. Danach sei die Schuldnerin zum Stichtag in Höhe von mindestens 17.247.000 € überschuldet gewesen; eine positive Fortführungsprognose habe wegen alsbald eintretender Zahlungsunfähigkeit nicht bestanden.
6 Das Landgericht hat der Klage nach Einholung von Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen G. zur Überschuldung der Schuldnerin am 31. Mai 2010 stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten.
II.
7 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht bei seiner Feststellung der Überschuldung der Schuldnerin das Recht der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.
8 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:
9 Das Landgericht habe zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Zahlung von 1,5 Mio. € aus § 64 Satz 1 GmbHG in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) wegen der nach dem Stichtag 31. Mai 2010 geleisteten Auszahlungen der Schuldnerin bejaht.
10 Der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis einer Überschuldung der Schuldnerin zum 31. Mai 2010 im Sinn von § 19 Abs. 2 InsO geführt. Die dafür erforderliche rechnerische Überschuldung der Schuldnerin im Zeitraum der streitgegenständlichen Zahlungen habe er dargelegt und bewiesen. Maßgeblich seien insoweit Liquidationswerte, da die Beklagten eine positive Fortführungsprognose nicht nachgewiesen hätten. Zwar könne der Kläger sich nicht auf eine Indizwirkung der Handelsbilanz der Schuldnerin berufen, weil diese im maßgeblichen Zeitraum ein positives Eigenkapital ausweise. Er habe aber, ausgehend von dieser Handelsbilanz, verschiedene Abwertungen dargelegt und darauf basierend eine Überschuldungsbilanz erstellt sowie vorgetragen, dass über die angesetzten Werte hinaus keine stillen Reserven oder sonstige nicht aus der Handelsbilanz ersichtliche Veräußerungswerte vorhanden seien. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen seien gegenüber den bilanziellen Buchwerten Abwertungen in Höhe von insgesamt 9.439.283,07 € vorzunehmen, womit das bilanzielle Eigenkapital der Schuldnerin von 3.138.118,27 € am Stichtag um 6.310.164,80 € überschritten sei. Der Sachverständige treffe zu allen streitigen Positionen nachvollziehbare und plausible Feststellungen. Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit seiner Gutachten bestünden nicht und die Angriffe der Beklagten gegen die Begutachtung griffen nicht durch, so dass es weder weiterer Sachaufklärung noch der Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens bedürfe.
11 Hinsichtlich des Immobilienvermögens der Schuldnerin habe der Sachverständige die vom Kläger vorgenommene Abwertung des Buchwerts von 5.801.833,88 € um 3.499.166,60 € auf 2.302.717,28 € überzeugend bestätigt. Ausgehend von dem klägerseits außergerichtlich eingeholten Immobiliengutachten, das zum Stichtag 20. Januar 2011 einen Liquidationswert von 2.061.000 € ermittelt hatte, habe der Sachverständige nachvollziehbar argumentiert, dass nicht davon auszugehen sei, dass zum 31. Mai 2010 ein höherer Wert als der letztlich tatsächlich am 29. Juli 2011 realisierte Wert von 2.302.717,28 € zu erzielen gewesen wäre. Inhaltliche Einwände gegen das außergerichtliche Gutachten des Klägers hätten die Beklagten nicht erhoben. Die von ihnen vermisste Plausibilitätskontrolle des Gutachtens habe der gerichtliche Sachverständige vorgenommen und dabei auch den Umstand gewürdigt, dass das Gutachten nicht zum Stichtag 31. Mai 2010 eingeholt wurde. In dem Zeitraum von knapp acht Monaten zwischen dem 31. Mai 2010 und dem Stichtag des Verkehrswertgutachtens seien die Preise für Gewerbeimmobilien im Bundesdurchschnitt ausweislich einer Internetstatistik weitestgehend konstant geblieben bzw. sogar leicht angestiegen. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der im außergerichtlichen Gutachten ermittelte Wert nicht zutreffe, hätten die Beklagten nicht dargelegt. Letztlich spreche der tatsächlich vom Kläger erzielte Veräußerungserlös für die Richtigkeit des ermittelten Werts und nicht des von den Beklagten behaupteten (Buch)Werts.
12 Im Hinblick auf die Beteiligungen der Schuldnerin an ihren Tochtergesellschaften sei dem Kläger der Nachweis gelungen, dass aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verflechtungen mit der Schuldnerin infolge von deren Insolvenz ein sog. Fungibilitätsabschlag in Höhe von 25 % auf die in der Handelsbilanz ausgewiesenen Beteiligungswerte sachgerecht sei. Dass namentlich die Beteiligung an der AK. zum Stichtag einen höheren Wert gehabt habe, hätten die Beklagten nicht ihrer sekundären Darlegungslast genügend vorgetragen. Weswegen der Liquidationswert am 31. Mai 2010 mindestens dem Eigenkapital dieser Tochtergesellschaft in Höhe von 3,957 Mio. € entsprechen solle, erschließe sich nicht. Im Übrigen stellten die Beklagten lediglich darauf ab, dass nach dem Jahresergebnis der AK. im Jahr 2009 erfahrungsgemäß ein Veräußerungserlös von dem 5- bis 7-fachen des sog. EBITDA von damals 1,447 Mio. € zu erwarten gewesen sei, so dass insgesamt am Markt ein Preis von ca. 7 Mio. € zu erzielen gewesen wäre. Diese Prognose entbehre jeder Grundlage und sei im Übrigen auch nicht mit dem am 29. Juli 2011 tatsächlich erzielten Veräußerungserlös in Höhe von 2,6 Mio. € in Einklang zu bringen, der in Richtung des von dem Sachverständigen ermittelten Liquidationswertes von 1.906.711,18 € weise.
13 2. Mit dieser Begründung hat das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 9 ZPO) in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
14 a) Hinsichtlich des Immobilienvermögens der Schuldnerin hat das Berufungsgericht sich gehörswidrig nicht mit Kernvorbringen der Beklagten dazu auseinandergesetzt, dass der in der Insolvenz erzielte Veräußerungserlös nicht zur Bestimmung des in der Überschuldungsbilanz anzusetzenden Liquidationswerts herangezogen werden könne.
15 aa) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet ein Gericht, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen in der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann aber festgestellt werden, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer zentralen Frage des Verfahrens in den Entscheidungsgründen nicht eingeht oder diesen nicht erfasst, sofern er nicht nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 - II ZR 118/21, NZG 2022, 710 Rn. 12; Beschluss vom 24. April 2025 - III ZR 18/24, NJW-RR 2025, 1271 Rn. 13).
16 bb) Nach diesen Maßstäben verletzt das Berufungsgericht das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs der Beklagten.
17 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass für den nach der Rechtsprechung des Senats zur Feststellung der Überschuldung gemäß § 19 Abs. 2 InsO aF (i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes vom 17. Oktober 2008, BGBl. I, 1982) bei fehlender positiver Fortführungsprognose maßgeblichen Liquidationswert (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2006 - II ZR 303/05, NZI 2007, 44; Urteil vom 18. Oktober 2010 - II ZR 151/09, NZG 2010, 1393 Rn. 11; siehe auch Urteil vom 19. November 2019 - II ZR 53/18, NZI 2020, 167 Rn. 21 mwN) auf den in einer planvollen außerinsolvenzlichen Auflösung der Gesellschaft erzielbaren Erlös und nicht auf Zerschlagungswerte abzustellen ist, die bei einer Verwertung unter Zeitdruck und hoher Zerlegungsintensität zu erzielen wären (vgl. MünchKommInsO/Schüler, 5. Aufl., § 19 Rn. 116; Uhlenbruck/Mock, InsO, 16. Aufl., § 19 Rn. 131; Haas in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 24. Aufl., § 19 InsO Rn. 51; Laroche in Kayser/Thole, InsO, 11. Aufl., § 19 Rn. 13; Schäfer, Der Eröffnungsgrund der Überschuldung, 2012, S. 190 ff.).
18 Diesbezüglich haben die Beklagten wiederholt auf die Möglichkeit von spezifischen Preisabschlägen bei Veräußerungen in der Insolvenz verwiesen, diese konkret mit den (auch in der Präambel des vom Kläger geschlossenen Kaufvertrags vom 29. Juli 2011 angeführten) schlechteren Rechtsdurchsetzungsaussichten der Käufer begründet und beanstandet, dass der gerichtliche Sachverständige bei seiner Bewertung gleichwohl die Resultate des Insolvenzverfahrens übertragen und sich folglich (fehlerhaft) an einem nachinsolvenzlichen (Zerschlagungs-)Szenario orientiert habe.
19 Mit diesem Vorbringen, das einen wesentlichen Kern des Vortrags der Beklagten zu einer zentralen Frage des Verfahrens darstellte, hat sich das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung und Auseinandersetzung mit den Einwänden der Beklagten gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten nicht befasst, gleichwohl aber letztlich, dem gerichtlichen Sachverständigen folgend, "zugunsten" der Beklagten den in der Insolvenz erzielten Veräußerungserlös angesetzt. Auch das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen lässt indes nur erkennen, dass ein "gewisser Abwertungsbedarf hin zu Liquidationswerten" auch am 31. Mai 2010 bestanden habe, ohne aber nachvollziehbar zu begründen, weshalb der in der Insolvenz am 29. Juli 2011 erzielte Kaufpreis mit dem in einem planvollen Verwertungsszenario über ein Jahr zuvor erzielbaren Kaufpreis identisch sein sollte.
20 Infolgedessen ist das Berufungsgericht auch dem Beweisantritt der Beklagten nicht nachgegangen, die Unrichtigkeit des Vorgehens des gerichtlichen Sachverständigen und den (richtigen) Liquidationswert der Immobilien zum Stichtag durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen. Diese Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze findet, stellt ebenfalls einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar (st. Rspr.; s. etwa BVerfGE 65, 305, 307; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2022 - II ZR 118/21, NZG 2022, 710 Rn. 12).
21 b) Außerdem hat das Berufungsgericht mit seiner Begründung für die Bewertung der Beteiligung der Schuldnerin an der AK. mit 1.906.711,18 € gehörswidrig die Substantiierungsanforderungen an das Vorbringen der Beklagten überspannt.
22 aa) Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei darf das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VI ZR 42/18, VersR 2019, 1385 Rn. 5; Beschluss vom 1. Februar 2023 - VII ZR 882/21, NJW-RR 2023, 450 Rn. 17; Beschluss vom 12. September 2023 - KZR 39/21, WuW 2024, 41 Rn. 18; Beschluss vom 11. Februar 2025 - VI ZR 185/24, NJW-RR 2025, 767 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2025 - II ZR 134/24, juris Rn. 13; jeweils mwN).
23 bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht gehörswidrig die Darlegungsanforderungen an die Beklagten für den von ihnen behaupteten Liquidationswert der Beteiligung an der AK. überspannt.
24 Bei Bewertung von Finanzanlagen wie Beteiligungen an Gesellschaften sind Verkehrswerte anzusetzen (vgl. Ebert, Der Überschuldungsbegriff in § 19 Abs. 2 InsO, 2024, S. 117; BeckOK InsO/Wolfer, Stand 1.11.2025, § 19 Rn. 24; MünchKommInsO/Schüler, 5. Aufl. § 19 Rn. 121). Hierzu haben die Beklagten konkret vorgetragen, indem sie einen Marktwert der Beteiligung an der AK. im Jahr 2009 behauptet haben, welcher nach einer marktwertbezogenen Berechnungsmethode mit dem 5- bis 7-fachen des sog. EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization, d.h. Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) anzusetzen sei, welches 1,447 Mio. € betragen habe. Unternehmen dieser Klassifikation würden typischerweise mit dem 5- bis 7-fachen des EBITDA veräußert, woraus sich ergebe, dass die Beteiligung an der AK. zum Stichtag einen Liquidationswert von ca. 7 Mio. € gehabt habe.
25 Dieses Vorbringen war entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hinreichend konkret und substantiiert. Eine auf Erfolgswerte (wie z.B. Einnahmen) aufbauende Bewertung von Unternehmen mit Hilfe von sog. Multiplikatoren ist verbreitet und das von den Beklagten herangezogene EBITDA stellt eine weithin verwendete Bezugsgröße dar (Bordemann/Balz, Stbg 2025, 151, 152; vgl. Hachmeister/Ruthardt, DStR 2015, 1702, 1707). Auch wenn dieses einfach zu handhabende Multiplikatorenverfahren nicht zur Führung des Nachweises eines behaupteten Unternehmenswerts gemäß § 286 ZPO ausreichen mag, kann es doch - wie hier - zur Plausibilisierung einer Wertbehauptung auf Darlegungsebene herangezogen werden, um einen höheren Bewertungsansatz als den vom Insolvenzverwalter behaupteten zu untermauern.
26 Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen mit der Begründung für ungenügend erachtet, diese Prognose entbehre jeder Grundlage und sei zudem nicht mit dem vom Kläger in der Insolvenz erzielten Erlös in Einklang zu bringen. Es hat weder erläutert, warum die Behauptung jeder Grundlage entbehre, d.h. welchen weiteren Tatsachenvortrag es hierzu vermisse, noch dargelegt, dass es selbst ausreichende Sachkunde auf dem Gebiet der Unternehmensbewertung besitze, um die von den Beklagten angeführte Multiplikatorenbetrachtung als ungeeignet zu verwerfen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 - II ZR 146/09, ZIP 2011, 766 Rn. 25; Beschluss vom 25. Oktober 2023 - VII ZR 17/23, NJW-RR 2024, 148 Rn. 16 ff.). Auf die Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen konnte es hierbei nicht zurückgreifen, da dieser ausdrücklich erklärt hat, eine eigene Bestimmung des Liquidationswerts der Beteiligungen mit der für ein Gutachten erforderlichen Genauigkeit unter "Stand-Alone-Annahmen" nicht vorgenommen zu haben, und sich auch zu der von den Beklagten vorgenommenen EBITDA-Berechnung nicht geäußert hat.
27 cc) Da das Berufungsgericht wegen der Überspannung der Substantiierungsanforderungen an das Vorbringen der Beklagten auch ihrem Beweisantritt, zu dem Verkehrswert der Beteiligung ein Sachverständigengutachten einzuholen, nicht nachgegangen ist, verstößt auch dies gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 50, 32, 36; BGH, Beschluss vom 22. Juni 2021 - VIII ZR 134/20, NJW-RR 2021, 1093 Rn. 15).
28 c) Die Gehörsverstöße sind entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens zur Beurteilung des Einwands der Beklagten gegen die Heranziehung des tatsächlich erzielten Veräußerungserlöses bei der Feststellung des Liquidationswerts des Immobilienvermögens der Schuldnerin ergeben hätte, dass hierfür der von den Beklagten behauptete Betrag von 5.801.833 € anzusetzen wäre, sowie für den Liquidationswert der Beteiligung der Schuldnerin an der AK. der von den Beklagten behauptete Liquidationswert von ca. 7 Mio. €. Damit wäre der vom Berufungsgericht insgesamt angesetzte Liquidationswert von 20.277.950 € um 8.592.455,42 € (Immobilienvermögen + 3.499.166,60 €; AK. + 5.093.288,82 €) zu erhöhen, womit die vom Berufungsgericht festgestellte rechnerische Überschuldung entfiele.
| Wöstmann | B. Grüneberg | Sander | ||
|---|---|---|---|---|
| von Selle | Adams |