Entscheidungsdatum: 2026-04-01
Aktenzeichen: XII ZR 66/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:010426BXIIZR66.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG Koblenz, 12. August 2025, Az: 3 U 90/25vorgehend LG Koblenz, 30. Dezember 2024, Az: 1 O 429/23
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. August 2025 unter Zurückweisung der weitergehenden Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. Dezember 2024 hinsichtlich eines gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Teilbetrags von 100.000 € (vom Kläger am 8. Mai 2019 abgehobener Betrag) zuzüglich Zinsen sowie hierauf angefallener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Auf die Revision des Klägers wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und im Umfang der Zulassung aufgehoben. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert: 660.000 €
I.
1 Der durch seine Betreuerin vertretene Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnerinnen die (Rück-)Zahlung eines Betrags in Höhe von insgesamt 660.000 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.
2 Der Kläger macht unter anderem die Rückzahlung eines Betrags von 100.000 € gegen die Beklagten geltend, den er am 8. Mai 2019 von seinem Konto abgehoben hat. Ob er diesen an die Beklagte zu 1 zur Verwahrung übergeben hat, ist zwischen den Parteien streitig.
3 Das Landgericht hat die Klage nach informatorischer Anhörung der Beklagten insgesamt abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er sein Zahlungsbegehren vollumfänglich weiterverfolgt.
II.
4 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat hinsichtlich des gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten Teilbetrags in Höhe von 100.000 € und hierauf angefallener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, Erfolg. Sie führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Zulassung der Revision und zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet, weil kein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegt.
5 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung hinsichtlich des Teilbetrags von 100.000 € ausgeführt, der Kläger sei für die von ihm behauptete Übergabe dieses Bargeldbetrags beweisfällig geblieben. Eine Vernehmung der damaligen Lebensgefährtin des Klägers als Zeugin sei nicht veranlasst gewesen, weil diese bei der behaupteten Übergabe des Bargelds an die Beklagten nicht zugegen gewesen sei. Die vom Kläger der Zeugin gegenüber geäußerte Absicht, den am 8. Mai 2019 abgehobenen Bargeldbetrag den Beklagten zu übergeben, schließe nicht aus, dass er es sich in der Folge anders überlegt habe und eine Übergabe - aus welchen Gründen auch immer - unterblieben sei. Das vom Kläger insofern zum Beweis der behaupteten Geldübergabe unterbreitete Beweisangebot einer Vernehmung der Zeugin stelle daher ein untaugliches Beweismittel dar. Weitere Erkenntnisquellen seien nicht ersichtlich.
6 2. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, soweit die Berufung des Klägers mit Blick auf die Abweisung der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Klage über den von ihm zuvor am 8. Mai 2019 von seinem Konto abgehobenen Betrag von 100.000 € zurückgewiesen worden ist. Der Kläger rügt zu Recht, dass er insoweit durch die angefochtene Entscheidung in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt ist.
7 a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht soll dabei sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet hierbei auch die Berücksichtigung entscheidungserheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 2021 - XII ZR 152/19 - FamRZ 2021, 1297 Rn. 10 mwN).
8 b) Hieran gemessen kommt eine entscheidungserhebliche Verletzung des Klägers in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör hinsichtlich der Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klage auf Rückzahlung des Betrags von 100.000 € von vorneherein nicht in Betracht, weil, worauf bereits das Landgericht zutreffend abgestellt hat, eine Geldübergabe an diese nicht behauptet worden ist.
9 c) Der Kläger ist jedoch durch die Zurückweisung der Berufung gegen die Abweisung der auf Rückzahlung von 100.000 € durch die Beklagte zu 1 gerichteten Klage in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
10 aa) Eine Gehörsverletzung liegt insoweit entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde allerdings nicht bereits deshalb vor, weil das Berufungsgericht von einer Vernehmung der früheren Lebensgefährtin des Klägers als Zeugin zu der Behauptung abgesehen hat, diese sei bei der Übergabe des Barbetrags anwesend gewesen. Denn der Kläger hat diese Behauptung im Berufungsverfahren nicht aufrechterhalten. Er hat vielmehr in der Berufungsbegründung die Abwesenheit der Zeugin bei der Geldübergabe unstreitig gestellt, so dass eine diesbezügliche Beweiserhebung nicht geboten war. Es kommt danach nicht mehr darauf an, dass eine Vernehmung der ehemaligen Lebensgefährtin des Klägers entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht deshalb verzichtbar gewesen wäre, weil es sich um eine Zeugin vom Hörensagen handelt (vgl. Senatsurteil BGHZ 168, 79 = NJW 2006, 3416 Rn. 21 mwN und BGH Beschluss vom 1. März 2018 - IX ZR 179/17 - FamRZ 2018, 930 Rn. 10 mwN).
11 bb) Zu Recht macht die Nichtzulassungsbeschwerde aber geltend, dass die ehemalige Lebensgefährtin des Klägers zu der Behauptung als Zeugin zu vernehmen gewesen wäre, der Kläger habe ihr von der Geldübergabe an die Beklagte zu 1 sowie dem mit ihr besprochenen Verwendungszweck berichtet.
12 Bei der Zurückweisung einer beantragten Zeugenvernehmung wegen Ungeeignetheit des Beweismittels ist äußerste Zurückhaltung geboten. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass diese Vernehmung sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 12. Mai 2021 - XII ZR 152/19 - FamRZ 2021, 1297 Rn. 14 mwN).
13 Dies zugrunde gelegt hätte das Berufungsgericht die Vernehmung der vom Kläger angebotenen Zeugin nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, das Beweismittel sei untauglich. Dahingestellt bleiben kann dabei allerdings, ob das Berufungsgericht die Vernehmung der Zeugin zu der Behauptung des Klägers, er habe dieser von seiner Absicht, den Betrag von 100.000 € den Beklagten zu übergeben, mit der Überlegung ablehnen konnte, bei der Zeugin handele es sich nicht um ein taugliches Beweismittel, weil es sich der Kläger in der Folge anders überlegt haben könnte. Denn das Beweisangebot des Klägers bezog sich auch auf dessen Behauptung, er habe mit der Zeugin über die erfolgte Geldübergabe gesprochen. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht gehörswidrig übergangen, indem es in seine Erwägungen lediglich die Behauptung des Klägers einbezogen hat, er habe der Zeugin von seiner Absicht der Geldübergabe berichtet, die ebenfalls unter Beweis gestellte Behauptung, er habe dieser von der vollzogenen Geldübergabe erzählt, aber unberücksichtigt gelassen hat.
14 Die gerügte Gehörsverletzung ist auch entscheidungserheblich (§ 544 Abs. 9 ZPO). Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich aus der Vernehmung der Zeugin sachdienliche Erkenntnisse ergeben hätten, aufgrund derer sich das Berufungsgericht eine Überzeugung im Sinne des Klägervortrags von der Übergabe des Barbetrags von 100.000 € an die Beklagte zu 1 und der Absprache einer Aufbewahrung im Bankschließfach hätte bilden können.
15 3. Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts gemäß § 544 Abs. 9 ZPO im Umfang der Zulassung aufzuheben und der Rechtsstreit in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
16 4. Im Übrigen bleibt die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit wird von einer weiteren Begründung abgesehen, weil diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
| Guhling | Günter | Müller | ||
|---|---|---|---|---|
| Pernice | Recknagel |