Entscheidungsdatum: 2026-02-10
Aktenzeichen: VIII ZR 88/25
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:100226BVIIIZR88.25.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG Celle, 4. März 2025, Az: 13 U 60/24, Urteilvorgehend LG Bückeburg, 1. November 2024, Az: 2 O 89/24
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
I.
1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung restlicher Entgelte für im Rahmen der Grundversorgung erfolgte Stromlieferungen im Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2023 sowie die Duldung der Einstellung der Energieversorgung durch Sperrung des Stromzählers wegen Zahlungsrückständen.
2 Die Klägerin belieferte die Beklagte in dem vorgenannten Zeitraum im Rahmen eines Grundversorgungsvertrags mit Strom, welchen die Beklagte auch zum Beheizen ihres Hauses nutzte.
3 Die Beklagte las zuletzt am 1. November 2017 sowie am 25. November 2018 die Zählerstände ihres Stromzählers ab und teilte diese der Klägerin mit. Der hiernach errechnete Verbrauch (insgesamt 2.758 kWh) liegt der Rechnung vom 28. November 2018 für das Jahr 2017/2018 zugrunde. Die nächste konkret vorgetragene Ablesung erfolgte erst anlässlich eines Zählerwechsels am 28. April 2022. Den sich aus den hierbei abgelesenen Zählerständen für den Zeitraum seit November 2018 ergebenden Gesamtverbrauch (insgesamt 56.338 kWh) verteilte die Klägerin schätzweise auf die einzelnen Abrechnungszeiträume und erstellte auf dieser Grundlage am 17. November 2022 jeweils korrigierte Rechnungen für die Jahre 2018/2019, 2019/2020 und 2020/2021, welche deutlich höhere Beträge auswiesen als die ursprünglichen, auf geschätzten Verbräuchen beruhenden Abrechnungen für diese Zeiträume, sowie die Rechnung für das Jahr 2021/2022. Die Rechnung vom 13. Februar 2024 für das Jahr 2022/2023 weist einen Gesamtverbrauch von 4.120 kWh aus.
4 Die Beklagte bestreitet die Richtigkeit der abgerechneten Verbräuche. Diese seien angesichts der erheblich geringeren Verbräuche in den vorangegangenen Abrechnungsperioden sowie in der nachfolgenden Abrechnungsperiode unplausibel. Sie behauptet, ihr Verbrauchsverhalten habe sich nicht geändert.
5 Das Landgericht hat die auf Zahlung von noch 11.237,55 € (17.538,52 € abzüglich gezahlter 6.300,97 €) sowie auf Duldung der Einstellung der Energieversorgung durch Sperrung des Stromzählers wegen Zahlungsrückständen gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben.
6 Das Berufungsgericht (OLG Celle, ZNER 2025, 134) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
7 Der Klägerin stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch nach § 433 Abs. 2 BGB aus dem zwischen den Parteien bestehenden Grundversorgungsvertrag über Strom zu. Der Zahlungsanspruch sei unter Vorlage der entsprechenden Rechnungen schlüssig dargelegt und nach § 17 Abs. 1 Satz 1 StromGVV fällig.
8 Die Einwände der Beklagten gegen die Richtigkeit der Rechnungen berechtigten diese nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV nicht zur Zahlungsverweigerung. Die Beklagte habe keine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt, so dass ein Recht zur Zahlungsverweigerung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StromGVV nicht in Betracht komme. Die Beklagte habe auch keine ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Rechnungen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV dargelegt.
9 Eine ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers könne sich zwar aus einer "enormen und nicht plausibel erklärbaren" Abweichung der streitgegenständlichen Verbrauchswerte von den - tatsächlich gemessenen - Verbrauchswerten einer vorangegangenen oder nachfolgenden Abrechnungsperiode ergeben. Die vorliegend streitgegenständlichen Verbräuche wichen indes bereits nicht derartig enorm von vorangegangenen oder nachfolgenden gemessenen Verbräuchen der Beklagten ab.
10 Zu vergleichen sei dabei der streitige Verbrauch im Zeitraum vom 26. November 2018 bis zum Zählertausch am 28. April 2022. Da vorliegend die Lieferung von Heizstrom streitgegenständlich sei, sei darüber hinaus der Zeitraum bis zum 29. Oktober 2022 mit zu betrachten, um jeweils vollständige Jahre mit den jeweiligen Heizperioden gleichmäßig abzubilden. Aus dem für den Zeitraum vom 26. November 2018 bis zum 29. Oktober 2022 gemessenen Gesamtverbrauch ergebe sich ein durchschnittlicher Jahresverbrauch von 14.427 kWh. Dieser betrage 361 % des aus dem nachfolgenden Zeitraum hochgerechneten Jahresverbrauchs und 557 % des aus dem vorangegangenen Zeitraum hochgerechneten Jahresverbrauchs.
11 Diese Abweichungen seien noch nicht so enorm, dass sie die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers erkennen ließen.
12 Unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Regelung, im Interesse einer möglichst kostengünstigen Versorgung sicherzustellen, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Versorgungsunternehmen nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen in Fällen hinnehmen müssten, in denen Kunden Einwände geltend machten, die sich letztlich als unberechtigt erwiesen, sei der Begriff der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV eher restriktiv auszulegen. Insbesondere genüge nicht jede erhebliche Verbrauchsabweichung. Dies sei nicht nur im Interesse der Rechtssicherheit geboten, sondern ergebe sich auch aus einem systematischen Vergleich mit der weiteren Ausnahme nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StromGVV, der dann, wenn der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum sei, zusätzlich fordere, dass der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlange.
13 Eine für alle Fallgestaltungen maßgebliche Größe der Abweichung, ab der die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers in Betracht komme, lasse sich zwar nicht bestimmen, da alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Zumindest in den Fällen, in denen - wie vorliegend - der Vergleichsverbrauch in einer üblichen Größenordnung liege, werde nach Auffassung des Senats allerdings regelmäßig erst eine nicht plausibel erklärbare Abweichung ab dem Fünffachen auf die ernsthafte Möglichkeit eines solchen Fehlers schließen lassen.
14 Die im vorliegenden Fall damit gegebene Indizwirkung der Abweichung des Verbrauchs im streitgegenständlichen Zeitraum (lediglich) von dem Verbrauch im vorherigen Zeitraum um das rund Fünfeinhalbfache werde aber zum einen durch die deutlich geringere Abweichung gegenüber dem Nachzeitraum abgeschwächt. Zudem habe der Verbrauch im vorherigen Zeitraum seinerseits deutlich niedriger gelegen als die von der Beklagten selbst vorgetragenen Verbräuche in den noch davor liegenden Zeiträumen in Höhe von regelmäßig 3.000 bis 3.500 kWh.
15 Jedenfalls lägen die Abweichungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht außerhalb jeder Plausibilität. Verbrauchsunterschiede könnten im vorliegenden Fall insbesondere darauf zurückzuführen sein, dass die Beklagte - die unstreitig in einem älteren Gebäude lebe, welches möglicherweise nicht optimal gedämmt gewesen sei - mit dem bezogenen Strom geheizt habe, weshalb eine Abhängigkeit von Schwankungen in der Außentemperatur nachvollziehbar sei. Möglicherweise hätten auch unterschiedliche Erträge der vorhandenen - im streitgegenständlichen Zeitraum teilweise defekten - Photovoltaikanlage eine Rolle gespielt. Zudem lägen die Verbräuche aus dem Zeitraum vor November 2018 bereits so lange zurück, dass ihre Aussagekraft verringert sei.
16 Dass die streitgegenständlichen Verbräuche sich über einen Zeitraum von vier Jahren erstreckten und innerhalb dieses Zeitraums eine Zählerablesung nicht erfolgt sei, rechtfertige vorliegend keine abweichende Beurteilung, obwohl die Kumulation über einen mehrjährigen Zeitraum zu einer Nachforderung führe, die aus dem typischen Anwendungsbereich des Einwendungsausschlusses nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV herausfalle, der üblicherweise überschaubare Beträge betreffe.
17 Zwar könne mangels Ablesungen in dem genannten Zeitraum der insgesamt gemessene Mehrverbrauch zeitlich nicht näher eingegrenzt werden und sei es damit möglich, dass er sich nur über einen geringeren Zeitraum erstreckt haben könnte. Dies könnte zur Folge haben, dass die prozentuale Abweichung des Verbrauchs in diesem Teilzeitraum gegenüber den Verbräuchen in den Vergleichszeiträumen noch deutlich höher gewesen wäre und dies für die Feststellung der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers ausgereicht hätte.
18 Der Einwendungsausschluss des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV entfalle indes nicht bereits dann, wenn der gemessene Verbrauch nur möglicherweise derart enorm von anderen Verbräuchen abwiche, dass dies nicht mehr plausibel erklärbar wäre.
19 Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn der Kunde nicht ausreichend auf seine Verpflichtung zur Selbstablesung hingewiesen worden sei (§ 11 StromGVV in Verbindung mit § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 EnWG), könne dahingestellt bleiben. Denn ein solcher Hinweis sei vorliegend jedenfalls durch die unstreitige mehrfache Übersendung von Ablesekarten an die Beklagte erfolgt.
20 Der Anspruch der Klägerin, einem Mitarbeiter des Netzbetreibers Zutritt zu den Räumlichkeiten der Beklagten zu gewähren und die Einstellung der Energieversorgung durch Sperrung des Stromzählers zu dulden, folge aus § 19 Abs. 2 StromGVV [in der bis zum 22. Dezember 2025 geltenden Fassung] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 3 NAV.
21 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
II.
22 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und es ist auch keiner der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Revisionszulassungsgründe gegeben (§ 552a Satz 1 ZPO).
23 Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, ob das aus mehrjährig unterbliebenen Selbstablesungen folgende Risiko bei der Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) auf das Versorgungsunternehmen zu verlagern sei, so dass der dort geregelte Einwendungsausschluss schon dann nicht greife, wenn aufgrund der unterlassenen Selbstablesungen nicht ausgeschlossen werden könne, dass gemessene Verbräuche in einem etwaig fehlerbehafteten Teilzeitraum in einem enormen Maß über Verbräuche in vorangegangenen oder nachfolgenden Zeiträumen hinausgingen und diese Abweichungen nicht plausibel erklärbar sein könnten. Da das Berufungsgericht - wie seine vorangegangenen Ausführungen zeigen - von dem bereits nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV vorausgesetzten und dementsprechend in der - vom Berufungsgericht auch herangezogenen - Rechtsprechung des Senats zugrunde gelegten (siehe Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 14 ff.) Erfordernis der ernsthaften Möglichkeit einer offensichtlichen Unrichtigkeit nicht abweichen möchte, ist die gestellte Rechtsfrage darauf zu beziehen, ob eine solche ernsthafte Möglichkeit einer offensichtlichen Unrichtigkeit in dem hier gegebenen Fall der mehrjährig unterbliebenen Selbstablesung gegeben ist.
24 Dieser Rechtsfrage kommt indes eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu.
25 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, das heißt allgemein von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 25. April 2023 - VIII ZR 184/21, juris Rn. 9; vom 25. Juni 2024 - VIII ZR 203/23, juris Rn. 12; jeweils mwN; vom 8. April 2025 - VIII ZR 245/22, NZM 2025, 593 Rn. 17).
26 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage klärungsbedürftig ist, mithin ihre Beantwortung zweifelhaft ist oder hierzu verschiedene Auffassungen vertreten werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018 - 2 BvR 350/18, juris Rn. 17; Senatsbeschluss vom 25. Juni 2024 - VIII ZR 203/23, aaO Rn. 13 mwN), sind - ebenso wie das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus sonstigen Gründen - nicht ersichtlich und werden vom Berufungsgericht auch nicht aufgezeigt. Die Zulassungsbegründung beschränkt sich vielmehr auf die - vom Berufungsgericht auf seine Erfahrung der zunehmenden Anzahl von Fällen einer über längere Zeiträume unterbliebenen Selbstablesung bei älteren oder geschäftlich unerfahreneren Letztverbrauchern gestützten - Annahme, die vorgenannte Frage stelle sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen.
27 Überdies ist die aufgeworfene Frage im Hinblick auf die im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV gebotene umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. hierzu Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 15, 23) einer allgemeingültigen Beantwortung nicht zugänglich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. August 2023 - VIII ZR 234/22, NJW-RR 2023, 1432 Rn. 11 f.; vom 25. Juni 2024 - VIII ZR 203/23, aaO Rn. 14).
28 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung der von der Klägerin für den Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. Oktober 2023 abgerechneten Entgelte für die Stromversorgung in Höhe von 11.237,55 € nebst Zinsen sowie auf Gewährung des Zutritts und Duldung der Einstellung der Energieversorgung durch Sperrung des Stromzählers gemäß § 19 Abs. 2 bis 6 StromGVV in der bis zum 22. Dezember 2025 geltenden Fassung (nunmehr § 41f und § 41g EnWG) in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 3 NAV bejaht.
29 Insbesondere hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei mit ihren Einwänden gegen die Rechnungen der Klägerin vorliegend gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV ausgeschlossen, rechtlicher Nachprüfung stand.
30 a) Nach dieser - gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 StromGVV einen unmittelbaren Bestandteil eines Grundversorgungsvertrags bildenden (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 326/08, NJW-RR 2010, 1205 Rn. 15 [zu § 5 Abs. 3 GasGVV]; Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 211/10, ZNER 2011, 435 Rn. 12) - Vorschrift berechtigen Einwände, die der Kunde gegen Rechnungen des Grundversorgers erhebt, ihn nur dann zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht.
31 Dieser Einwendungsausschluss beruht - ebenso wie schon die Vorgängerregelung des § 30 Nr. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV) vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684; vgl. dazu Senatsurteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12, NJW 2013, 2273 Rn. 11 f.) - auf der Erwägung des Verordnungsgebers, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Grundversorger im Interesse einer möglichst kostengünstigen Versorgung nicht gezwungen sein sollen, unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen hinzunehmen, die sich daraus ergeben, dass Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen. Um Liquiditätsengpässe und daraus folgende Versorgungseinschränkungen zu vermeiden, soll es den Versorgungsunternehmen durch den weitgehenden Einwendungsausschluss ermöglicht werden, die Vielzahl ihrer oft kleinen Forderungen mit einer vorläufig bindenden Wirkung festzusetzen und im Prozess ohne eine abschließende Beweisaufnahme über deren materielle Berechtigung durchzusetzen (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 18). Der Kunde soll damit regelmäßig darauf verwiesen sein, die von ihm vorläufig zu erbringenden Zahlungen in einem anschließend zu führenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht geschuldeten Betrags erstattet zu verlangen. Die Darlegungs- und Beweislast des Versorgungsunternehmens für die Richtigkeit seiner Abrechnung, insbesondere für den tatsächlichen Verbrauch der berechneten Strommenge, ändert sich dadurch indes nicht, denn in diesen Fällen ist von einer Zahlung des Kunden unter Vorbehalt auszugehen (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, aaO Rn. 19 mwN).
32 Die Darlegungs- und Beweislast für die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV trägt der Kunde (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, aaO Rn. 23; vgl. zu § 30 AVBEltV auch Senatsurteil vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12, aaO Rn. 16; Säcker/Busche, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl., § 17 StromGVV Rn. 7).
33 Bei der Beurteilung, ob eine ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers vorliegt, handelt es sich im Wesentlichen um eine tatrichterliche Würdigung, in welche alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen sind und welche vom Revisionsgericht regelmäßig nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe verkannt oder sonst unzutreffende Maßstäbe angelegt hat, ob es Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze hinreichend beachtet hat oder ihm von der Revision gerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, indem es etwa wesentliche Umstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt hat (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, aaO Rn. 15, 23).
34 b) Einer an diesen Grundsätzen ausgerichteten Prüfung hält die Beurteilung des Berufungsgerichts vorliegend stand. Das Berufungsgericht hat zwar im Ausgangspunkt zu Unrecht gemeint, die Beurteilung, ob die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV vorliegt, lasse sich anhand generalisierter Maßstäbe ("Abweichung ab dem Fünffachen") vornehmen. Es hat jedoch der Sache nach gleichwohl alle Umstände des Einzelfalls umfassend abgewogen und damit den vorstehend genannten Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats genügt.
35 Soweit das Berufungsgericht im Rahmen der Einzelfallabwägung zu der Beurteilung gelangt ist, dass der Umstand der mehrjährig unterbliebenen Selbstablesung durch den Haushaltskunden mit der Konsequenz der Unmöglichkeit einer zeitlichen Eingrenzung eines etwaigen Messfehlers oder eines etwaigen tatsächlichen Mehrverbrauchs es zwar als möglich erscheinen lässt, dass - begrenzt auf einen geringeren Teilzeitraum - eine offensichtliche Unrichtigkeit der für diesen Zeitraum theoretisch abzurechnenden Verbräuche vorläge, diese Möglichkeit allein aber grundsätzlich nicht ausreicht, um von einer ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV auszugehen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
36 Unschädlich ist dabei, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner Argumentation auf die Selbstablesepflicht des § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnWG abgestellt und hierbei übersehen hat, dass diese Vorschrift erst am 27. Juli 2021 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16. Juli 2021, BGBl. 2021 I S. 3026) und damit nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts zumindest für die ursprünglichen Abrechnungen der Verbrauchsjahre 2018/2019 (Rechnungsdatum: 27. November 2019) und 2019/2020 (Rechnungsdatum: 1. Dezember 2020) nicht anwendbar ist. Denn für diese Zeiträume ergab sich eine Verpflichtung des Kunden zur Selbstablesung aus § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StromGVV in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung.
37 c) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die ursprünglichen Abrechnungen der Klägerin für die Jahre 2019/2020 und 2020/2021 seien "systemwidrig", und begründet dies damit, dass diese gemäß § 40a Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 EnWG mangels Verpflichtung der Beklagten zur Selbstablesung nicht auf einer Verbrauchsschätzung hätten beruhen dürfen. Die Beklagte sei deshalb nicht zur Selbstablesung verpflichtet gewesen, weil eine solche Verpflichtung nach § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnWG nur in einem System der regelmäßigen Selbstablesung bestehe. Ein solches System habe für die genannten Zeiträume jedoch gefehlt, nachdem die Beklagte bereits für das Jahr 2018/2019 keine Selbstablesung vorgenommen habe.
38 Dies trifft - ungeachtet des Umstands, dass die am 27. Juli 2021 in Kraft getretene Vorschrift des § 40a EnWG jedenfalls auf die bereits zuvor erteilte Abrechnung der Klägerin für das Jahr 2019/2020 keine Anwendung findet und die den Kunden zur Ablesung verpflichtende Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 StromGVV in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung ein System der regelmäßigen Selbstablesung nicht vorausgesetzt hat - nicht zu. Die Berechtigung eines Energielieferanten, zur Ermittlung des Verbrauchs für die Zwecke der Abrechnung gemäß § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnWG vom Letztverbraucher die Ablesung der Messeinrichtung mittels eines Systems der regelmäßigen Selbstablesung sowie die Übermittlung der Ablesewerte zu verlangen, scheidet - entgegen der Auffassung der Revision - offenkundig nicht bereits dann für zukünftige Zeiträume aus, wenn der Letztverbraucher seiner bestehenden Ablesepflicht nicht nachkommt. Dies zeigt sich bereits daran, dass § 40a Abs. 1 Satz 3 EnWG nur für einen Fall des berechtigten Widerspruchs eines Haushaltskunden gegen eine Selbstablesung gemäß § 40a Abs. 1 Satz 2 EnWG eine Verpflichtung des Energielieferanten zu einer eigenen - und zudem unentgeltlichen - Ablesung gemäß § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnWG vorsieht. Zudem wäre es in sich widersprüchlich, die in § 40a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EnWG im Grundsatz vorgesehene Pflicht eines Letztverbrauchers zur Selbstablesung letztlich dadurch in dessen Belieben zu stellen, dass er durch eine Pflichtverletzung die Anwendbarkeit der Norm für die Zukunft aufheben könnte.
39 Ungeachtet dessen trifft auch die Schlussfolgerung der Revision nicht zu, die Beklagte habe wegen der angeblich systemwidrigen Abrechnung der Klägerin einen Fehler im Bereich der Strommessung nicht bemerken können. Selbst wenn die Klägerin die ursprünglichen Abrechnungen für die Jahre 2019/2020 und 2020/2021 nicht auf geschätzte Verbrauchswerte hätte stützen dürfen, hat die Beklagte nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts mehrfach Ablesekarten erhalten. Dass ihr die hierdurch konkret angeforderte Ablesung des Stromzählers tatsächlich nicht möglich gewesen sei, macht die Revision nicht geltend.
III.
40 Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
| Dr. Bünger | Kosziol | Dr. Liebert | ||
|---|---|---|---|---|
| Wiegand | Dr. Böhm |
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme erledigt worden.