Entscheidungsdatum: 2026-02-25
Aktenzeichen: II ZR 139/24
ECLI: ECLI:DE:BGH:2026:250226BIIZR139.24.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend LG Potsdam, 6. November 2024, Az: 6 S 1/23vorgehend AG Potsdam, 30. November 2022, Az: 20 C 136/21nachgehend BGH, 13. April 2026, Az: II ZR 139/24, Revision zurückgewiesen
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 6. November 2024 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.
Streitwert: 2.360,60 €
1 I. Der Kläger beteiligte sich an der D. GmbH als atypisch stiller Gesellschafter mit 3.000 €, die in Raten zu zahlen waren. In § 15 der Anlagebedingungen war bestimmt, dass bei Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft dem stillen Gesellschafter ein Abfindungsguthaben bestehend aus dem Auseinandersetzungswert und dem Stand des Kapitalkontos zustehe. Ergänzend zu diesem anteiligen Auseinandersetzungswert sollte der atypisch stille Gesellschafter als Teil seines Abfindungsguthabens die Summe bzw. den Saldo aus dem Stand seines Einlage-, Gewinn- und Verlust- sowie Privatkontos vor Berücksichtigung des anteiligen Auseinandersetzungswerts zum Auseinandersetzungsstichtag erhalten. Der Kläger kündigte seine Beteiligung, was die Rechtsvorgängerin der Beklagten zum 31. Dezember 2017 bestätigte. Am 31. Dezember 2018 wurde die D. GmbH ohne Zustimmung des Klägers auf die neu gegründete Beklagte, eine Limited englischen Rechts mit Sitz in London, verschmolzen. Im Februar 2019 meldete sich die Anlegerverwaltung bei dem Kläger und teilte mit, dass die D. GmbH mit der Beklagten verschmolzen und die atypisch stillen Beteiligungen in Aktien umgewandelt worden seien. In diesem Schreiben wurde dem Kläger ein rechnerischer Wert der stillen Beteiligung von 2.390,60 € mitgeteilt. Der Kläger hat Klage erhoben und im Hauptantrag beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2.360,60 € nebst Zinsen zu verurteilen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die atypisch stille Beteiligungen des Klägers auf den 31. Dezember 2017 abzurechnen, die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, das abgerechnete Auseinandersetzungsguthaben zuzüglich Zinsen an ihn zur Auszahlung zu bringen, und vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
2 Das Amtsgericht hat durch Teilurteil den Hauptantrag abgewiesen und auf den Hilfsantrag die Beklagte verurteilt, die atypisch stille Beteiligung des Klägers abzurechnen.
3 Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Beklagte hat die Abweisung der Verurteilung auf den Hilfsantrag begehrt, im Laufe des Verfahrens jedoch ihre Berufung zurückgenommen. Der Kläger hat die Verurteilung der Beklagten nach dem Hauptantrag weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte nach dem Hauptantrag zur Zahlung von 2.360,60 € nebst Zinsen verurteilt.
4 Zur Begründung hat es - soweit für das Revisionsverfahren erheblich - ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob das vom Amtsgericht gefällte Teilurteil zulässig sei, da eine Zurückverweisung nicht sachdienlich sei. Die Klage sei im Übrigen zulässig, weil die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 6 i.V.m. Art. 18 EuGVVO gegeben sei. Daran ändere auch das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Abl. vom 12. November 2019/C 384 I./01) nichts. Dieses Abkommen hindere nicht die Anwendungen des Art. 6 i.V.m. Art. 18 EuGVVO. Die Verbrauchereigenschaft des Klägers nach § 17 EuGVVO stehe unter den Parteien nicht in Streit und sei auch von der Berufung nicht angegriffen worden.
5 Die Klage sei mit dem Hauptantrag begründet, weshalb es einer Entscheidung über den Hilfsantrag nicht bedürfe. Der Kläger stehe nach seiner wirksamen Kündigung ein Auszahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 2.360,60 € nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags zu.
6 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen und dazu ausgeführt, dass die Zulassung mit Blick auf sich widersprechende obergerichtlichen Entscheidungen zur Frage der internationalen Zuständigkeit erfolge.
7 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
8 II. Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg und Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 552a ZPO).
9 1. Die Revision ist nur beschränkt auf die Zulässigkeit der Klage zulässig. Die Beschränkung der Revisionszulassung ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils.
10 Die Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Rechtsfragen ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme gilt, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, sich auf einen rechtlich selbständigen, abtrennbaren Teil des Streitstoffs bezieht, auf den die Zulassungsentscheidung wirksam beschränkt werden konnte (dazu BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - II ZR 14/21, BGHZ 235, 295 Rn. 12 mwN). Voraussetzung dafür ist eine Selbständigkeit eines von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinn, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2022 - II ZR 187/21, ZIP 2023, 345 Rn. 12 mwN). Anerkannt ist insoweit, dass nach diesen Maßstäben eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Klage möglich und zulässig ist (BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, NJW 2001, 2176, 2177; Urteil vom 5. Februar 1998 - III ZR 103/97, NJW 1998, 1138, 1139 f.).
11 Im vorliegenden Fall enthält der Tenor keine Einschränkungen der Zulassung der Revision; eine solche ergibt sich jedoch aus den Gründen des angefochtenen Urteils. Das Berufungsgericht hat zur Begründung für die Zulassung der Revision angegeben, dass diese im Hinblick auf die Prüfung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte wegen der Divergenz zweier obergerichtlicher Entscheidungen erfolgt sei. Diese Erwägungen lassen deutlich erkennen, dass das Berufungsgericht eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Rechtsfrage allein in der Zulässigkeit der Klage vor den deutschen Gerichten gesehen hat. Die Begründetheit der Klage hat das Berufungsgericht hingegen für nicht zweifelhaft und revisionszulassungswürdig gehalten. In einem solchen Fall ist die Revision auf die Frage der Zulässigkeit der Klage beschränkt.
12 2. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.
13 a) Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage und hier insbesondere die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klageforderung gegen die Beklagte bejaht. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die internationale und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Potsdam aus Art. 18 Abs. 1 2. Halbsatz, Art. 17 Abs. 1c und Art. 6 Abs. 1 EuGVVO gegeben ist. Der Kläger ist Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1c EuGVVO und das Handeln der Rechtsvorgängerin der Beklagten als beruflich und gewerblich und auf die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union bezogen zu qualifizieren. Da die Beklagte ihren Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien hat, ist damit der Gerichtsstand beim Amtsgericht Potsdam begründet. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass die Anwendbarkeit des Art. 18 Abs. 1 EuGVVO nicht durch Art. 216 AEUV i.V.m. dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritanniens und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ausgeschlossen ist. Nach Ablauf der Übergangsfrist handelt es sich bei dem Vereinigten Königreich Großbritannien um einen Drittstaat und es kann nicht angenommen werden, dass mit diesem Austrittsabkommen die Anwendbarkeit der Vorschriften der EuGVVO in den Mitgliedsstaaten zugunsten der Verbraucher ausgeschlossen werden sollte (BGH, Urteil vom 7. Oktober 2025 - II ZR 112/24, WM 2025, 1933 Rn. 13; Urteil vom 7. Oktober 2025 - II ZR 109/24, juris Rn. 14).
14 b) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, das Berufungsurteil sei aufzuheben, weil das Amtsgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen habe, das das Berufungsgericht hätte aufheben müssen. Aufgrund der wechselseitigen Berufungen gegen das amtsgerichtliche Urteil war nicht nur der Hauptantrag, sondern auch der Hilfsantrag, auf den das amtsgerichtliche Urteil in die Verurteilung ausgesprochen hat, Gegenstand das Berufungsverfahrens vor dem Landgericht. Zwar hat die Beklagte ihre Berufung zurückgenommen. Ausweislich des Berufungsurteils hat das Berufungsgericht jedoch nicht nur über den Hauptantrag des Klägers infolge seiner Berufung entschieden, sondern auch über den Hilfsantrag. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Hilfsantrag infolge der begründeten Berufung des Klägers nicht mehr zu prüfen war, weil die innerprozessuale Bedingung für den Hilfsantrag weggefallen sei. Damit hat das Berufungsgericht über den Rechtsstreit insgesamt entschieden und insoweit das gesamte auch das noch in der ersten Instanz verbliebene Verfahren an sich gezogen. Dazu war es insbesondere bei einem unzulässigen Teilurteil berechtigt (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07, NJW 2009, 230 Rn. 7). Damit kam eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils wegen eines unzulässigen Teilurteils nicht mehr in Betracht, was das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Dementsprechend bleibt die Revision in diesem Punkt erfolglos.
15 3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 Rn. 7). Eine Zurückweisung der Revision nach § 552a ZPO kommt deshalb auch dann in Betracht, wenn ein ursprünglich bestehender Revisionszulassungsgrund bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts weggefallen ist.
16 Der Grund für die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht betreffend die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2025 (II ZR 112/24, WM 2025, 1933 und II ZR 109/24, juris) weggefallen. Die Rechtsfrage ist geklärt. Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft steht der Anwendung des Art. 18 EuGVVO nicht entgegen.
17 Das Berufungsgericht weicht insoweit nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, so dass die ursprüngliche Divergenz zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte die Zulassung der Revision nicht mehr rechtfertigt.
18 Die Fragen betreffend die Rechtsfolgen eines unzulässigen Teilurteils sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Revisionszulassungsgründe sind hier ebenfalls nicht ersichtlich.
| Born | Wöstmann | Bernau | ||
|---|---|---|---|---|
| Sander | Adams |
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisung der Revision am 13. April 2026 erledigt worden.