Vorinstanz: vorgehend LG Trier, 20. November 2023, Az: 1 T 39/23vorgehend AG Trier, 16. Oktober 2023, Az: 32 C 211/23
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 20. November 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - I ZB 120/22, juris Rn. 3 mwN).
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.