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BGH 2 StR 391/12 ΓÇó Self-report by BGH judge did not justify recusal
BGH 2 StR 391/12Bgh / II. Strafkammer14.11.2012Dismissed
The Second Criminal Senate of the Federal Court of Justice held that a judge's self-report did not establish a valid reason to fear bias. The judge had met the accused at a seminar and later exchanged letters after the accused sought help with a release application. The court found that this limited, past contact was not especially close and had not developed into a personal relationship. An objective and reasonable participant would not infer partiality, so the request was rejected.
§ 24 Abs. 2 StPO, § 30 StPO; die Selbstanzeige eines Richters ist nur begründet, wenn aus Sicht eines verständigen Verfahrensbeteiligten Umstände vorliegen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen. Dienstliche oder sonstige Kontakte zu einem Verfahrensbeteiligten vermögen eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur ausnahmsweise zu tragen, nämlich bei besonders enger Beziehung oder bei Entwicklung zu einem persönlichen Verhältnis. Eine bloße, zeitlich begrenzte Bekanntschaft mit anschließendem, sachlich beschränktem Schriftwechsel genügt nicht; maßgeblich ist nicht die subjektive Selbsteinschätzung des Richters, sondern die objektive Sicht des Verfahrensbeteiligten (consid. 5 f.).
Entscheidungsdatum: 2012-11-14
Aktenzeichen: 2 StR 391/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 24 Abs 2 StPO, § 30 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Darmstadt, 26. April 2012, Az: 500 Js 46830/11 - 12 KLsnachgehend BGH, 20. November 2012, Az: 2 StR 391/12, Verwerfungsbeschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Richterablehnung: Begründetheit der Selbstanzeige eines Richters
Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl zu rechtfertigen.
I.
1 Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl hat gemäß § 30 StPO folgende Umstände angezeigt, die nach seiner Auffassung eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen könnten:
2 Anlässlich eines von ihm veranstalteten rechtswissenschaftlichen Seminars im Jahr 2009 habe er den Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt S. persönlich kennen gelernt. Im Anschluss daran sei es zu einem Schriftwechsel gekommen, in dem der Angeklagte ihn unter Mittelung zahlreicher Details aus dem Vollstreckungsverfahren um Unterstützung bei einem Entlassungsantrag gebeten habe. Dieser Bitte habe er jedoch nicht entsprochen. Vielmehr habe er den Angeklagten an dessen Verteidigerin verwiesen.
3 Der Kontakt sei im Juli 2010 zum Erliegen gekommen. Zu diesem Zeitpunkt habe ihn der Angeklagte über den weiteren Fortgang seiner erfolglosen Entlassungsbemühungen in Kenntnis gesetzt.
II.
4 Der von Prof. Dr. Krehl angezeigte vorübergehende Briefwechsel mit dem Angeklagten, der aus einer persönlichen Begegnung im Zusammenhang mit seiner Lehrtätigkeit an der Universität Frankfurt am Main entstanden ist, rechtfertigt eine Besorgnis der Befangenheit nicht.
5 Eine Selbstanzeige ist begründet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Maßgeblich ist hierbei die Sicht eines verständigen und vernünftigen Verfahrensbeteiligten (BVerfGE 88, 1, 4; NJW 1995, 1277; BGHSt 24, 336, 338; StV 1997, 449 mwN; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 24 Rn. 8 mwN; Siolek in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 24 Rn. 7; KK-Fischer, StPO, 6. Aufl., § 24 Rn. 3). Es kommt weder darauf an, ob der Richter sich selbst für unbefangen hält, noch darauf, ob er für etwaige Zweifel an seiner Unbefangenheit Verständnis aufbringt (BVerfGE 32, 288; Siolek aaO Rn. 5).
6 Dienstliche Beziehungen zu einem Verfahrensbeteiligten können eine Besorgnis der Befangenheit allenfalls dann begründen, wenn sie besonders eng sind oder sich zu einem engen persönlichen Verhältnis entwickelt haben (BGH StV 1997, 449, 450; wistra 2009, 446; NStZ 2007, 475; Siolek aaO Rn. 5; Meyer-Goßner aaO Rn. 10). Diese Qualität weist der dargelegte persönliche Kontakt nicht auf. Prof. Dr. Krehl wurde durch den Angeklagten lediglich über Details des Vollzugsalltags informiert und hat es sodann abgelehnt, dem sich damals in Sicherungsverwahrung befindlichen Angeklagten konkrete Hilfestellung zu leisten. Der beschriebene Kontakt endete bereits vor über zwei Jahren und wurde auch nicht anlässlich der Beendigung der Sicherungsverwahrung im Juli 2011 wieder aktualisiert.
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