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BGH XI ZR 94/11 ΓÇó Probative force of corrected minutes in civil proceedings
BGH XI ZR 94/11Bgh / Civil Chamber 1116.04.2013Dismissed
The Federal Court of Justice rejected the defendant’s intervener’s complaint against denial of leave to appeal. It held that the matter lacked fundamental significance and that review was not needed for legal development or uniform case law. The complaint based on an alleged violation of the rule requiring participation of all deciding judges failed because the hearing record had been corrected under Sections 164(2) and (3) ZPO; the corrected record was binding evidence under Section 165 ZPO. The court also confirmed the costs order against the intervener.
§§ 164 Abs. 2 und 3, 165 ZPO; Protokollberichtigung und Beweiskraft des Protokolls im Zivilprozess: Ein nach den gesetzlichen Vorgaben berichtigtes Sitzungsprotokoll entfaltet Beweiskraft im Sinne von § 165 ZPO. Seine Wirksamkeit und Beachtlichkeit sind im Zivilprozess vom Rechtsmittelgericht nicht im Wege des Freibeweises nachzuprüfen; die Berichtigung macht entgegenstehende Rügen gegenstandslos. Ein bloßer Schreibfehler bei der Datierung des Berichtigungsvermerks berührt die Wirksamkeit der Berichtigung nicht. Die frühere strafprozessuale Rechtsprechung ist auf das Zivilverfahren nicht übertragbar (vgl. die Erwägungen zu den gesetzessystematischen und historischen Gründen).
Entscheidungsdatum: 2013-04-16
Aktenzeichen: XI ZR 94/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 274 StPO, § 164 Abs 2 ZPO, § 164 Abs 3 ZPO, § 165 ZPO
Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 15. Dezember 2010, Az: 17 U 33/10, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 3. Dezember 2009, Az: 2-23 O 428/05
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Zivilprozess: Beweiskraft des Protokolls nach Protokollberichtigung
Die Beschwerde der Streithelferin der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Rüge, das Urteil sei unter Verstoß gegen § 309 ZPO (und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) mit der Folge der Eröffnung des Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO von einem Richter mitgefällt worden, der an der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung nicht teilgenommen habe, ist aufgrund der Berichtigung des Protokolls gemäß § 164 Abs. 2 und 3 ZPO gegenstandslos (BGH, Beschluss vom 30. November 1995 - III ZR 227/94, BGHR ZPO § 164 Abs. 1 Protokollberichtigung 1; BFH, Beschluss vom 30. Januar 2003 - XI B 144/02, juris Rn. 3). Dass bei der Datierung des Vermerks gemäß § 164 Abs. 3 Satz 1 ZPO, die versehentlich auf den 18. Januar 2013 statt auf den 18. Februar 2013 lautet, ein Schreibfehler unterlaufen ist, ändert an der Wirksamkeit der Protokollberichtigung nichts.
Dem in Übereinstimmung mit § 164 Abs. 2 und 3 ZPO berichtigten Protokoll kommt, wie sich der Gesetzgebungsgeschichte (BR-Drucks. 551/74 = BT-Drucks. 7/2729, S. 63 mit Stein/Jonas, ZPO, 19. Aufl., § 159 unter III.3 mit § 164 unter II.1) und der Systematik der §§ 164, 165 ZPO entnehmen lässt, Beweiskraft im Sinne des § 165 ZPO zu (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1985 - X ZB 5/85, VersR 1986, 487, 488; Musielak/Stadler, ZPO, 9. Aufl., § 165 Rn. 1; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 165 Rn. 6 und 12). Eine (freibeweisliche) Überprüfung der Beachtlichkeit der Protokollberichtigung durch das Rechtsmittelgericht findet danach im Zivilprozess - anders als im Strafprozess (BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - GSSt 1/06, BGHSt 51, 298 Rn. 65; dazu unter dem Aspekt einer Wahrung verfassungsrechtlicher Grenzen richterlicher Rechtsfindung BVerfGE 122, 248, 263 ff.) - nicht statt. Soweit in der Literatur vereinzelt anderes vertreten wird (Foerster/Sonnabend, NJW 2010, 978 ff.), gibt dies keinen Anlass, die Gesetzeslage in einem Revisionsverfahren zu bekräftigen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Streithelferin der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.
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