BGH — VI ZR 241/22, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-04-20
Aktenzeichen: VI ZR 241/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:200423BVIZR241.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 8. Juli 2022, Az: 15 U 99/22, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 20. Mai 2022, Az: 15 U 99/22, Beschlussvorgehend LG Fulda, 27. Januar 2022, Az: 2 O 13/19
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Widerbeklagten gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Kassel vom 8. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten. Der Streithelfer des Klägers trägt seine etwaigen Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 35.000 €
Seiters von Pentz Oehler
Klein Böhm