BGH — VII ZR 556/21, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-04-26
Aktenzeichen: VII ZR 556/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:260423BVIIZR556.21.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG Dresden, 8. Juni 2021, Az: 6 U 2182/20, Urteilvorgehend LG Leipzig, 22. Oktober 2020, Az: 2 O 2476/19
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Juni 2021 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 920.565,59 €. Er setzt sich zusammen aus dem Interesse des Klägers am Behaltendürfen der streitgegenständlichen Eigentumswohnung, welches der Senat mangels anderslautender Anhaltspunkte mit dem Kaufpreis bewertet (907.000 €), und dem vom Berufungsgericht zugesprochenen Kostenvorschuss (13.565,59 €).
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