BGH — VII ZR 195/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-05-07
Aktenzeichen: VII ZR 195/24
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG München, 11. November 2024, Az: 9 U 2378/24 Bau e, Beschlussvorgehend LG München I, 10. Juni 2024, Az: 24 O 4321/23
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. November 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 41.650 €
| Pamp | | Halfmeier | | Graßnack |
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