BGH — VII ZR 831/21, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-02-14
Aktenzeichen: VII ZR 831/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:140224BVIIZR831.21.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG Köln, 12. August 2021, Az: 7 U 144/20, Urteilvorgehend LG Köln, 25. September 2020, Az: 37 O 10/14
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerden der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. August 2021 werden zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Klägerin zu einem Zehntel und der Drittwiderbeklagte zu neun Zehnteln; im Übrigen findet ein Kostenausgleich nicht statt (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 2 ZPO).
Gegenstandswert: bis 230.000 €
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