BGH — VII ZR 68/23, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2024-01-31
Aktenzeichen: VII ZR 68/23
ECLI: ECLI:DE:BGH:2024:310124BVIIZR68.23.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG Celle, 6. März 2023, Az: 6 U 35/22, Urteilvorgehend LG Lüneburg, 10. März 2022, Az: 4 O 45/21
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 6. März 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention durch die Beklagte zu 1 auf Seiten der Beklagten zu 2 und 3 entstandenen Kosten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 502.485,25 €
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