BGH — VII ZR 249/22, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-11-22
Aktenzeichen: VII ZR 249/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:221123BVIIZR249.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG Stuttgart, 20. Dezember 2022, Az: 12 U 289/21, Urteilvorgehend LG Stuttgart, 14. September 2021, Az: 9 O 196/19
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten des Klägers verursachten Kosten; die Streithelferin der Beklagten trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 45.000 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Jurgeleit Sacher