BGH — VII ZR 235/22, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-09-27
Aktenzeichen: VII ZR 235/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:270923BVIIZR235.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG Düsseldorf, 5. Dezember 2022, Az: I-23 U 161/21, Beschlussvorgehend LG Düsseldorf, 23. Juli 2021, Az: 7 O 195/16
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die von ihrer Streithelferin geführte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Streithelferin der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin verursachten Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 675.400 €
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