BGH — VII ZR 67/22, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-06-21
Aktenzeichen: VII ZR 67/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:210623BVIIZR67.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG Stuttgart, 25. März 2022, Az: 12 U 169/21, Urteilvorgehend LG Heilbronn, 27. Mai 2021, Az: 3 O 76/17
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. März 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Klägerseite verursachten Kosten, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin des Beklagten, die diese selbst trägt (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 110.000 €
Pamp Halfmeier Kartzke
Sacher Borris