BGH — VII ZR 201/22, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2023-09-27
Aktenzeichen: VII ZR 201/22
ECLI: ECLI:DE:BGH:2023:270923BVIIZR201.22.0
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend KG Berlin, 6. Oktober 2022, Az: 27 U 1087/20, Urteilvorgehend LG Berlin, 19. Juli 2020, Az: 95 O 113/16
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention auf Klägerseite verursachten Kosten, jedoch mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin der Beklagten, die diese selbst trägt (§ 97 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 42.772,18 €
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