BGH — VII ZR 13/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-01-15
Aktenzeichen: VII ZR 13/24
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG München, 19. Dezember 2023, Az: 28 U 3253/23 Bau e, Beschlussvorgehend LG München I, 11. Juli 2023, Az: 2 O 14258/13
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Titelzeile
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Nebenintervenientin der Beklagten trägt ihre Kosten selbst (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 687.260 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Hannamann