BGH — VII ZR 144/24, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2025-05-07
Aktenzeichen: VII ZR 144/24
Dokumenttyp: Beschluss
Vorinstanz: vorgehend OLG Celle, 14. August 2024, Az: 3 U 15/24, Beschlussvorgehend LG Verden, 11. Januar 2024, Az: 2 O 86/23
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. August 2024 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 121.126,02 €
Pamp Graßnack Sacher
Borris Hannamann