Beer slogan not misleading despite objective accuracy

BGH I ZR 200/11Bgh / I. Zivilkammer16.08.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the complaint against the refusal to admit revision in a competition dispute concerning a beer advertisement reading 'Over 400 years of brewing tradition'. It held that the case had no fundamental significance and that none of the grounds for leave to appeal were met. On the merits, the court agreed with the appellate court's result that no actionable misleading advertising existed: the slogan was objectively accurate, and any possible consumer misunderstanding was outweighed by the defendant's interest in using the truthful reference to its long brewing tradition. Costs were imposed on the plaintiff.

Omnilex-Regeste

§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWG; misleading advertising by an objectively accurate statement; a truthful promotional claim is not unfair merely because a portion of the public may attach an incorrect additional meaning to it. In such cases the interests of the advertiser in using a correct reference must be balanced against the interest in preventing misunderstanding; only if the misleading effect outweighs the legitimate interests of the advertiser can injunctive relief be justified. A mere remote or limited misapprehension concerning the significance of a long brewing tradition does not suffice (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — I ZR 200/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-16

Aktenzeichen: I ZR 200/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 5 Abs 1 S 2 Nr 3 UWG

Vorinstanz: vorgehend OLG Stuttgart, 13. Oktober 2011, Az: 2 U 29/11vorgehend LG Stuttgart, 24. Februar 2011, Az: 43 O 9/10 KfH

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Wettbewerbsverstoß einer Bierbrauerei: Irreführung durch Verwendung einer objektiv zutreffenden Werbeaussage "Über 400 Jahre Brautradition"

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch. Auch im Übrigen erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2 Die Beschwerde wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, ein auf den Gesichtspunkt der Irreführung gestützter Unterlassungsanspruch scheitere am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Irreführungsgefahr in besonderen Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit hinzunehmen, wenn die Belange der Allgemeinheit und der Mitbewerber nicht in erheblichem Maße ernsthaft in Mitleidenschaft gezogen werden, weil die bewirkte Fehlvorstellung zwar von Bedeutung, gleichwohl aber für die Verbraucherentscheidung letztlich nur von geringem Gewicht ist und schutzwürdige Interessen des auf Unterlassung Inanspruchgenommenen entgegenstehen (BGH, Urteil vom 7. November 2002 - I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 - Klosterbrauerei, mwN). Allerdings ist es fraglich, ob die Beklagte sich auf diese Ausnahme berufen könnte, wenn sie entgegen der beanstandeten Werbeaussage tatsächlich nicht auf eine vierhundertjährige Brautradition zurückblicken könnte.

3 Auf diesen Gesichtspunkt kommt es indessen im Streitfall nicht an, weil es bereits an einer Irreführungsgefahr fehlt. Nach den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der beanstandete Slogan „Über 400 Jahre Brautradition“, den die Beklagte auf Flaschenetiketten und Bierkästen verwendet, objektiv nicht unrichtig. Dass erhebliche Teile des angesprochenen allgemeinen Verkehrs dem Slogan darüber hinaus die Aussage entnehmen, die Beklagte braue nach einem über 400 Jahre alten Rezept, das noch heute, wenngleich gewandelten brautechnischen Erkenntnissen folgend, die aktuelle Braukunst der Beklagten bestimme, liegt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch bei der Verwendung der Werbeaussage auf dem Flaschenetikett fern. Doch auch wenn ein Teil des Verkehrs die Aussage entsprechend der Annahme des Berufungsgerichts verstünde, bedürfte es nicht eines Rückgriffs auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn im Falle von objektiv zutreffenden Aussagen, die lediglich von einem Teil des Verkehrs falsch verstanden werden, sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Streitfall wiegt das Interesse der Beklagten an der Verwendung des zutreffenden Hinweises auf ihre über vierhundertjährige Brautradition eindeutig schwerer als das Interesse der Allgemeinheit und der Mitbewerber, einige Verbraucher vor dem - unterstellt nicht völlig auszuschließenden - Missverständnis zu bewahren, eine lange Brautradition bedeute den Einsatz eines mehr oder weniger unveränderten Rezeptes.

4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

| | | | | RiBGH Dr. Kirchhoff ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. | | --- | --- | --- | --- | --- | | Bornkamm | | Schaffert | | Bornkamm | | | Koch | | Löffler | |

Schlagwörter

misleading advertisingcompetition lawconsumer perceptiontruthful statementbalancing of interestsinjunctioncosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether leave to appeal should be granted because the case had fundamental significance or required legal development or uniformity.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint did not show a ground for leave to appeal; the case raised no fundamental question and no need for review by the revision court.

Extrahierte Begründung

The court found that the asserted procedural-rights objections failed and that neither legal development nor securing uniform case law required a revision decision.

Kernrechtsfrage

Whether the slogan 'Over 400 years of brewing tradition' was misleading and supported an injunction claim.

Extrahierter Entscheid

No. The slogan was objectively correct and did not create a misleading impression requiring injunctive relief.

Extrahierte Begründung

Even if some consumers might understand the slogan as referring to an unchanged 400-year-old recipe, that misunderstanding was not sufficient to outweigh the defendant's legitimate interest in using an objectively true reference to its long brewing tradition.

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