Reinstatement requires clear docket separation in parallel cases

BGH XII ZB 66/10, XII ZB 67/10Bgh / Civil Chamber 1206.10.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a family-law appeal concerning divorce-related maintenance, the applicant sought reinstatement after his lawyer's staff deleted the wrong deadline in parallel proceedings between the same parties. The Federal Court of Justice held that the law office organization was insufficient because parallel cases must be separately and unmistakably identified when deadlines are managed by staff. The applicant therefore had to bear his lawyer's fault under § 85(2) ZPO. As a result, reinstatement was denied, the appeal remained out of time, and the civil appeals were rejected as inadmissible. Costs were imposed on the applicant.

Omnilex-Regeste

§ 233, § 234, § 520 ZPO; § 85 Abs. 2 ZPO; reinstatement after a missed appeal-statement deadline in parallel proceedings involving the same parties. A lawyer must organize deadline control so that no confusion can arise between parallel cases; where several appeal or appeal-statement deadlines are to be monitored at the same time, each deadline must be separately recorded even if it expires simultaneously. If deadline control is delegated to trained staff, the recorded deadlines must additionally be marked with clear distinguishing features. A mere reference to the subject matter of the proceedings is insufficient if it does not allow reliable differentiation of parallel matters. Fault in the law office is attributable to the party and precludes reinstatement (consid. 7-13).

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 66/10, XII ZB 67/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-06

Aktenzeichen: XII ZB 66/10, XII ZB 67/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Hamm, 19. Januar 2010, Az: II-7 UF 202/09, Beschlussvorgehend OLG Hamm, 22. Dezember 2009, Az: II-7 UF 202/09, Beschlussvorgehend AG Menden, 27. August 2009, Az: 10 F 43/07, Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Sicherstellung der Fristwahrung bei Notierung mehrerer Rechtsmittelfristen in mehreren Verfahren für dieselbe Partei

Leitsatz

Wenn in mehreren Verfahren gleicher Parteien mehrere Fristen für Rechtsmittel und Rechtsmittelbegründung zu notieren sind, muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Maßnahmen verhindern, dass eine Verwechslung in der Behandlung der verschiedenen Verfahren entstehen kann. Er muss durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass grundsätzlich bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in der Angelegenheit eines Mandanten die Frist für jedes dieser Rechtsmittel auch bei gleichzeitigem Fristablauf gesondert notiert wird. Hat er die Fristenkontrolle auf eine Fachangestellte übertragen, ist es darüber hinaus geboten, die notierten Fristen mit zusätzlichen eindeutigen Erkennungszeichen zu versehen .

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Dezember 2009 und vom 19. Januar 2010 werden auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Streitwert: 3.000 €

Gründe

I.

1 Mit Urteil vom 27. August 2009 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Das Urteil wurde dem Antragsteller am 10. September 2009 zugestellt.

2 Mit einem am 23. September 2009 eingegangenen Schriftsatz legte der Antragsteller gegen dieses Urteil Berufung ein. Am 18. November 2009 wies das Oberlandesgericht den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers darauf hin, dass noch keine Berufungsbegründung eingegangen sei. Mit einem am 1. Dezember 2009 eingegangenen Schriftsatz beantragte der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist, weil die Fachangestellte seines Prozessbevollmächtigten diese Frist versehentlich gestrichen habe. Mit einem am 21. Dezember 2009 eingegangenen Schriftsatz reichte er eine eidesstattliche Versicherung der Fachangestellten seines Prozessbevollmächtigten nach.

3 Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Dezember 2009 zurückgewiesen und die Berufung mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Januar 2010 verworfen. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerden des Antragstellers.

II.

4 Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08 - FamRZ 2010, 192 Tz. 5).

5 Die Rechtsbeschwerden sind gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie sind aber nicht zulässig, weil es an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entgegen den Angriffen der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Entscheidungen des Berufungsgerichts beruhen nicht auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten und wahren auch das rechtliche Gehör des Antragstellers (vgl. hierzu BGHZ 151, 221, 226 f.). Auch der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901) ist nicht verletzt.

6 1. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht zurückgewiesen, weil der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten.

7 a) Zwar darf ein Rechtsanwalt mit der Notierung, Überwachung und Löschung von Fristen grundsätzlich sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen (Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04 - FamRZ 2007, 2059 Rn. 15). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro aber eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann gestrichen oder anderweit als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört eine Anordnung des Prozessbevollmächtigten, die sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders überprüft wird (Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 109/04 - FamRZ 2007, 2059 Rn. 13; BGH Beschluss vom 14. März 1996 - III ZB 13/96 - VersR 1996, 1298).

8 b) Für den Fall, dass in mehreren Verfahren gleicher Parteien mehrere Fristen für Rechtsmittel und Rechtsmittelbegründung zu notieren sind, genügen diese Anweisungen allerdings noch nicht. Der Rechtsanwalt muss für solche Fälle durch organisatorische Maßnahmen verhindern, dass eine Verwechslung in der Behandlung der verschiedenen Verfahren entstehen kann. Er muss durch geeignete Anweisungen sicherstellen, dass grundsätzlich bei zwei oder mehr Rechtsmitteln in der Angelegenheit eines Mandanten die Frist für jedes dieser Rechtsmittel auch bei gleichzeitigem Fristablauf gesondert notiert wird (Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 1987 - IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017, 1018 und vom 9. November 2005 - XII ZB 140/05 - FamRZ 2006, 190, 191).

9 Wenn es - wie hier - Aufgabe des Fristensachbearbeiters ist, anhand der in der Kanzlei erstellten Rechtsmittelschriften selbständig zu beurteilen, auf welche Sache sie sich jeweils beziehen, und die zu wahrenden Fristen aufgrund dieser Beurteilung zu streichen, ist es darüberhinaus geboten, die notierten Fristen bei derartigen Parallelsachen mit zusätzlichen eindeutigen Erkennungszeichen zu versehen (Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2007 - XII ZB 166/05 - FamRZ 2007, 547 Rn. 19, vom 9. November 2005 - FamRZ 2006, 190, 191 und vom 5. Februar 1992 - XII ZB 92/91 - FamRZ 1992, 794).

10 c) Diesen Anforderungen genügt die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vorgetragene und glaubhaft gemachte Büroorganisation nicht.

11 Zwar hat die Fachangestellte des Prozessbevollmächtigten, der die Fristenkontrolle übertragen ist, in der Parallelsache zum Trennungsunterhalt nach Eingang des Prozesskostenhilfebeschlusses und postfertiger Erstellung eines Wiedereinsetzungsantrags nebst nachzuholender Berufung und Berufungsbegründung zu Recht die entsprechenden Fristen in jener Sache löschen wollen. Sie hat dies auch anhand der Akten zum Trennungsunterhalt zutreffend geprüft. Wegen der nicht ausreichenden Unterscheidung der beiden Verfahren im Fristenbuch hat sie dann allerdings nicht die Fristen im Verfahren zum Trennungsunterhalt gelöscht, was bereits der Prozessbevollmächtigte selbst erledigt hatte, sondern die Berufungsbegründungsfrist in dem Verfahren zum nachehelichen Unterhalt.

12 Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat bei der Darlegung seiner Büroorganisation keine besonderen Vorkehrungen vorgetragen oder glaubhaft gemacht, die - wie vom Senat verlangt - eine Verwechslung verschiedener Verfahren der gleichen Parteien verhindern könnten. Die bloße Ergänzung im Aktenzeichen, die beim Trennungsunterhalt "(UH)" und im hier vorliegenden Verfahren über den nachehelichen Unterhalt "(S)" lautet, genügt als Unterscheidungskriterium nicht. Denn dieser Hinweis deutet lediglich auf den Verfahrensgegenstand hin und ist für sich genommen nicht geeignet, ein sicheres Unterscheidungskriterium von Parallelverfahren aufzuzeigen. Das wird an dem hier vorliegenden Fall besonders deutlich, weil auch in dem Scheidungsverbundverfahren nur noch der nacheheliche Unterhalt mit der Berufung angegriffen werden sollte. Beide Berufungsverfahren bezogen sich mithin auf Unterhaltsansprüche, so dass sich der Zusatz "(UH)" nicht zur Unterscheidung eignete. Im Übrigen ist trotz des Zusatzes aus den Fristen jedes einzelnen Verfahrens nicht ersichtlich, ob weitere Parallelverfahren mit laufenden Fristen anhängig sind. Mangels eines geeigneten Unterscheidungskriteriums ist der Fachangestellten des Antragstellervertreters auch nicht aufgefallen, dass sie im vorliegenden Verfahren lediglich die Berufungsbegründungsfrist gelöscht hat, obwohl im Verfahren zum Trennungsunterhalt die Berufungsfrist und die Frist zur Berufungsbegründung gelöscht werden konnten.

13 Für mehrere Verfahren derselben Parteien genügt die vom Antragsteller vorgetragene Büroorganisation seines Prozessbevollmächtigten folglich nicht den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Unterscheidbarkeit stellt. Das sich daraus ergebende Anwaltsverschulden muss sich der Antragsteller nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Er hat die Berufungsbegründungsfrist also nicht schuldlos versäumt, was eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt.

14 2. Auch die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung ist statthaft. Zwar würde einem die Berufung verwerfenden Beschluss im Falle der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist die Grundlage entzogen und er damit gegenstandslos (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 und vom 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05 - NJW 2006, 2269). Einer ausdrücklichen Anfechtung des Verwerfungsbeschlusses hätte es deswegen nicht bedurft. Das steht einem Rechtsschutzbedürfnis jedoch nicht entgegen. Vielmehr kann der Verwerfungsbeschluss auch isoliert mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden (Senatsbeschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 1725 Rn. 4).

15 Die Rechtsbeschwerde ist aber ebenfalls unzulässig, weil es ihr an einem Zulassungsgrund fehlt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Antragstellers zu Recht verworfen. Die Berufungsbegründung ist nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO eingegangen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hatte keinen Erfolg.

Hahne Weber-Monecke Dose

Schilling Günter

Schlagwörter

reinstatementappeal deadlinelaw office organizationparallel proceedingsfault attributionfamily lawdeadline controlcivil appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether reinstatement into the appeal statement deadline had to be granted despite the missed deadline caused by a clerk's mistake in parallel proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. The applicant did not sufficiently show that he was without fault; the law office organization did not prevent confusion between parallel cases.

Extrahierte Begründung

A lawyer must organize deadline control so that parallel matters of the same parties cannot be confused. If deadline control is delegated, clearly distinguishing marks are additionally required. The designation used in the file was not sufficient to distinguish the proceedings reliably.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court correctly dismissed the appeal for late filing of the appeal statement.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the appeal statement was not filed in time and reinstatement failed, dismissal of the appeal was correct.

Extrahierte Begründung

Without successful reinstatement, the appeal statement remained out of time under § 520 ZPO.

Kernrechtsfrage

Whether the civil appeals to the Federal Court of Justice were admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The appeals lacked a ground for admission.

Extrahierte Begründung

The appellate decisions did not require review to secure uniform case law, nor was there a violation of procedural rights or effective legal protection.

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