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BGH VI ZR 505/16 ΓÇó Secondary burden of pleading in unauthorized warning
BGH VI ZR 505/16Bgh / Civil Chamber 620.06.2017Dismissed
The Federal Court dismissed the defendants’ non-admission complaint against the Berlin Court of Appeal. It held that the complaint failed to establish a reason for admission under Section 543(2) ZPO. On the merits, the Court confirmed that in cases of allegedly unauthorized IP warnings, the warning party has a secondary burden of pleading as to the factual basis of the exclusive rights it asserts; otherwise the claimant cannot reasonably prove the warning was unjustified. The defendants were ordered to bear the costs of the complaint proceedings equally.
§ 543 Abs. 2 ZPO; non-admission complaint; secondary burden of pleading in cases involving negative facts. A revision is not to be admitted where the matter turns solely on the application of settled law to the individual case and no need for legal development or uniformity exists. The opponent of the party bearing the burden of proof for a negative fact is subject to a secondary burden of pleading, the scope of which depends on the circumstances of the case (consid. 3-5). This also applies to an allegedly unauthorized warning of intellectual property rights: the claimant can prove lack of justification only if the warning party discloses the factual foundations of the exclusive rights relied upon; otherwise the proof would be unreasonably difficult. The mere assertion of such rights in general terms is insufficient.
Entscheidungsdatum: 2017-06-20
Aktenzeichen: VI ZR 505/16
ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:200617BVIZR505.16.0
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 823 BGB
Vorinstanz: vorgehend KG Berlin, 4. Oktober 2016, Az: 24 U 114/15vorgehend LG Berlin, 9. Juni 2015, Az: 1 O 413/14
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung: Sekundäre Darlegungslast des Verwarnenden
Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (Anschluss an BGH, Urteile vom 24. März 2010, XII ZR 175/08, BGHZ 185, 1 Rn. 20 mwN und vom 29. November 2016, X ZR 122/14, NZBau 2017, 176 Rn. 33).
Das gilt auch im Falle einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Der dem Kläger obliegende Beweis der fehlenden Berechtigung kann nur geführt werden, wenn der Verwarnende die Grundlagen für die Ausschließlichkeitsrechte darlegt, auf die er sich mit seiner Verwarnung gestützt hat.
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte (§ 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 75.000 €
1 Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
2 Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde gibt der hier vorliegende Einzelfall keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen, oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, NJW 2002, 3029, 3030; Musielak/Ball, ZPO, 13. Auflage, § 543 Rn. 7).
3 Zwar ist das Berufungsgericht - was die Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend erkannt hat - zu Unrecht davon ausgegangen, dass es den Beklagten wie bei einer negativen Feststellungsklage oblegen habe, die von ihnen in Anspruch genommenen ausschließlichen Nutzungsrechte im Einzelnen darzulegen und zu beweisen. Hier liegt keine negative Feststellungsklage vor, bei der der Beklagte die Beweislast für das Bestehen des von ihm behaupteten Anspruchs trägt (Senat, Urteil vom 2. März 1993 - VI ZR 74/92, NJW 1993, 1716 Rn. 14 ff.).
4 Das Berufungsgericht hat aber im Ergebnis zu Recht und im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die einer Fortentwicklung am hier vorliegenden Einzelfall nicht bedarf, angenommen, dass die Beklagten hinsichtlich des von ihnen in Anspruch genommenen Ausschließlichkeitsrechts ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sind. Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (BGH, Urteile vom 24. März 2010 - XII ZR 175/08, BGHZ 185, 1 Rn. 20 mwN; vom 29. November 2016 - X ZR 122/14, NZBau 2017, 176 Rn. 33). Dadurch soll eine unbillige Belastung der beweispflichtigen Partei vermieden werden. Der von dem Betroffenen in diesen Fällen zu führende Beweis lässt sich nämlich regelmäßig nur führen, wenn ihm die konkreten Fakten bekannt sind, auf die der Prozessgegner seine Vorwürfe stützt (vgl. auch zu einem Richtigstellungsanspruch Senat, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 21 f. mwN).
5 So liegt es auch hier. Die Klägerin kann den ihr obliegenden Beweis einer unberechtigten Verwarnung nur führen, wenn die Beklagten die Grundlagen für die Ausschließlichkeitsrechte darlegen, auf die sie sich mit ihrer Verwarnung gestützt haben. Ohne eine solche Darlegung ist es ihr weder möglich noch zumutbar, darzulegen und zu beweisen, dass solche - lediglich pauschal behaupteten - Rechte nicht bestehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist den umfangreichen - teilweise unter Bezugnahme auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils erfolgten - Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, aus welchen Gründen es an einer solchen ausreichenden Darlegung hier fehlt, nicht entgegengetreten.
6 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
| Galke | Offenloch | Oehler | ||
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| Roloff | Müller |