Travel confirmation without flight times not prohibited

BGH X ZR 1/14Bgh / Civil Chamber 1016.09.2014Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The consumer association sought to prohibit a travel organizer from sending booking confirmations that state 'Exact flight times not yet known!' without specifying expected departure and return times. The Federal Court held that the claim failed. Section 6(2) no. 2 BGB-InfoV does not require concrete or even predicted flight times; it only requires that the traveler be informed of what the contract provides on departure and return times. Where the parties intentionally leave the flight time open and reserve the whole travel day for later determination under Section 315 BGB, the wording accurately reproduces the contract.

Omnilex-Regeste

§ 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV; Unterlassungsanspruch nach § 2 UKlaG bei Reisebestätigungen ohne konkrete Flugzeiten. Die Vorschrift verlangt nicht die Angabe einer (voraussichtlichen) Abflug- oder Rückkehrzeit, sondern lediglich die zutreffende Mitteilung dessen, was sich aus dem Reisevertrag hinsichtlich Abreise und Rückkehr ergibt. Haben die Parteien die Reisezeit bewusst offen gelassen und dem Veranstalter ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB für den ganzen Reisetag oder ein bestimmtes Zeitfenster eingeräumt, ist die Angabe 'Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt' in der Reisebestätigung nicht irreführend, sondern vertragsgetreu; die Pauschalreiserichtlinie gebietet keine strengere Form der zeitlichen Festlegung (consid. 9-13).

Gesamter Gesetzestext

BGH — X ZR 1/14, Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-09-16

Aktenzeichen: X ZR 1/14

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 6 Abs 2 Nr 2 BGB-InfoV, § 8 Abs 1 Nr 1 BGB-InfoV, § 2 UKlaG, § 315 Abs 1 BGB, § 651a Abs 3 BGB, Art 4 Abs 2 Buchst a EWGRL 314/90

Vorinstanz: vorgehend OLG Düsseldorf, 22. November 2013, Az: I-7 U 271/12, Urteilvorgehend LG Düsseldorf, 4. Juli 2012, Az: 12 O 223/11, Urteil

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Titelzeile

AGB-Kontrollklage für Pauschalreiseverträge: Unterlassungsanspruch gegen den Reiseveranstalter wegen der Erteilung von Reisebestätigungen ohne Angabe voraussichtlicher Flugzeiten

Leitsatz

  1. § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV schreibt nicht vor, in welcher Form und mit welcher Genauigkeit im Reisevertrag die Zeit der Abreise und die Zeit der Rückkehr festzulegen sind. Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass der Reisende darüber zu informieren ist, was sich hinsichtlich der Abreisezeit und der Zeit der Rückkehr aus dem Reisevertrag ergibt.

  2. Sind im Reisevertrag Uhrzeiten für den Hin- und Rückflug nicht vereinbart und soll dem Reiseveranstalter jeweils der gesamte benannte Reisetag für die nachträgliche Festlegung des Zeitpunkts des Hinflugs und des Rückflugs zur Verfügung stehen, wird der Inhalt des Reisevertrags mit der Angabe "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt" zutreffend wiedergegeben (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013, X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132).

Tenor

Die Revision gegen das am 22. November 2013 verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1 Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband der Verbraucherzentralen der Bundesländer; er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen.

2 Die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, bedient sich zur Bestätigung von mit Verbrauchern geschlossenen Reiseverträgen eines Formulars, in dem - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - sowohl zum Hinflug als auch zum Rückflug neben den Daten der Reisetage angegeben ist: "Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!". Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, an Verbraucher Bestätigungen über den Abschluss eines Reisevertrags zu übermitteln, ohne die voraussichtliche Zeit der Abreise (Abflug) und der Rückkehr (Landung des Rückflugs) anzugeben.

3 Das Landgericht hat den Unterlassungsanspruch abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, der die Beklagte entgegentritt.

Entscheidungsgründe

4 Die Revision hat keinen Erfolg.

5 I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Es bestünden bereits Zweifel am Vorliegen der für ein Unterlassungsbegehren erforderlichen Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Es könne weder festgestellt werden, dass die Beklagte die Mitteilung ihr bekannter Reisezeiten unterlasse, noch dass sie bei Vertragsschluss Verbrauchern gegenüber den Eindruck erwecke, die Reisezeiten stünden fest, und gleichwohl die beanstandete Formulierung in der Reisebestätigung verwende. Jedenfalls habe die Beklagte mit der beanstandeten Formulierung in der Reisebestätigung nicht gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV verstoßen. Wenn bei einer Reise nach der Vereinbarung der Vertragsparteien die Reise- oder Flugzeiten nicht feststünden, könnten diese auch nicht als voraussichtliche Zeiten angegeben werden. Eine solche Vertragsgestaltung gestatte keine nachträgliche einseitige Leistungsänderung, sondern gewähre einer Vertragspartei ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB. Legte man § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV so aus, dass jede Reisebestätigung die Reisezeiten angeben müsse, wäre ein Vertragsschluss, der zu einem Zeitpunkt vorgenommen werde, in dem auch dem Reiseunternehmen die Flugzeiten noch nicht bekannt sind, nicht möglich. Der zulässige Inhalt von Reiseverträgen solle nach der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 vom 23. Juni 1990, S. 59-64, nachfolgend: Richtlinie oder Pauschalreiserichtlinie) und den Vorstellungen des deutschen Gesetzgebers (BT-Drucks. 12/5354, S. 17) nicht durch Bestimmungen der BGB-Informationspflichten-Verordnung festgelegt werden.

6 II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

7 1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann im Interesse des Verbraucherschutzes derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze). Als Verbraucherschutzgesetz sind unter anderem die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für Reiseverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten, mithin auch § 651a Abs. 3 BGB und § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV anzusehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f UKlaG).

8 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die Beklagte habe mit dem beanstandeten Hinweis in der Reisebestätigung ("Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!") den verbraucherschützenden reisevertraglichen Vorschriften nicht zuwidergehandelt.

9 a) Bei einer Flugreise gehört die Luftbeförderung zu der vom Reiseveranstalter zu erbringenden Hauptvertragsleistung. Der Reisevertrag muss nach Tag und Uhrzeit bestimmen, wann sie erbracht werden soll. Zur Regelung der Reisezeit können Reiseveranstalter und Reisender bereits bei Vertragsschluss eine bestimmte Uhrzeit für Hin- und Rückflug vereinbaren oder die Reisezeiten bewusst offen lassen. Der Reiseveranstalter kann sich im letzteren Fall ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB ausbedingen, das es ihm erlaubt, die Uhrzeit der Abreise und der Rückkehr erst zu einem späteren Zeitpunkt festzulegen. In diesem Fall muss der Reisevertrag jedoch bestimmen, in welchem Rahmen das Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt werden darf, d.h., ob dem Reiseveranstalter der gesamte Zeitraum von 0 bis 23.59 Uhr des Abreise- oder Rückreisetages zur Bestimmung der Abflug- oder der Rückkehrzeit zur Verfügung stehen soll oder ob er bei der Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts jedenfalls auf eine bestimmte Tageszeit oder ein bestimmtes Zeitfenster (etwa: zwischen 9 und 12 Uhr) festgelegt sein soll (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132 Rn. 19 bis 21).

10 b) Aus der BGB-Informationspflichten-Verordnung und der Pauschalreiserichtlinie ergeben sich keine weitergehenden Anforderungen.

11 § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV schreibt weder vor, dass im Reisevertrag eine (voraussichtliche) Abflug- oder Rückkehrzeit zu nennen ist, noch bestimmt die Vorschrift sonst, in welcher Form und mit welcher Genauigkeit im Reisevertrag die Zeit der Abreise und die Zeit der Rückkehr festzulegen sind. Sie legt lediglich fest, dass der Reisende darüber zu informieren ist, was sich hinsichtlich der Abreisezeit und der Zeit der Rückkehr aus dem Reisevertrag ergibt. Der Reiseveranstalter ist danach nicht auf die Angabe einer konkreten, gegebenenfalls als voraussichtlich gekennzeichneten Uhrzeit angewiesen, sondern kann sich einen für nötig gehaltenen Spielraum durch die Vereinbarung eines entsprechend groß bemessenen Zeitfensters, gegebenenfalls auch des ganzen Reisetages, verschaffen (BGH, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132 Rn. 25).

12 Dies steht mit der Pauschalreiserichtlinie in Einklang. Nach Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie umfasst der Vertrag je nach Natur der Pauschalreise mindestens die im Anhang der Richtlinie aufgeführten Bedingungen. Der Anhang der Richtlinie listet "erforderliche Angaben im Vertrag, sofern sie auf die jeweilige Pauschalreise zutreffen" auf; unter Buchstabe b sind als solche Angaben unter anderem Tag und Zeit sowie Ort der Abreise und Rückkehr genannt. Die Richtlinie sieht es danach grundsätzlich als notwendig an, bestimmte Vertragsbedingungen in den Vertrag aufzunehmen. Gleichzeitig erlaubt sie mit Blick auf die Art der jeweiligen Pauschalreise Ausnahmen von diesem Grundsatz, ohne eine bestimmte Art der Gestaltung des Reisevertrags ausdrücklich als Ausnahme zu benennen oder sie auszuschließen. Auch nach der Richtlinie sind demnach Vertragsgestaltungen zulässig, bei denen konkrete Angaben zur Reisezeit nicht im Reisevertrag enthalten sind.

13 c) Wie bereits das Landgericht angenommen hat, gibt die Bezeichnung der Reisetage in der Reisebestätigung in Verbindung mit der angegriffenen Angabe, die genauen Flugzeiten seien noch nicht bekannt, die im Reisevertrag getroffene Vereinbarung zu den Reisezeiten dahin wieder, dass im Reisevertrag nur die Reisetage, nicht aber genaue oder auch nur voraussichtliche Uhrzeiten für die Reise vereinbart wurden. Für die Festlegung der Reisezeiten soll somit der Beklagten jeweils der gesamte Abreise- und Rückreisetag zur Verfügung stehen. Haben die Vertragsparteien tatsächlich weder für den Hin- noch für den Rückflug eine Uhrzeit vereinbart, gibt der Hinweis, dass genaue Flugzeiten noch nicht bekannt seien, damit den Inhalt des Reisevertrags zutreffend wieder und ist nicht zu beanstanden.

14 d) Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die beanstandete Klausel auch in Fällen verwendet hat, in denen die Reisezeiten im Reisevertrag bereits festgelegt waren, liegen nach den von der Revision nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.

15 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck Grabinski Bacher

Hoffmann Schuster

Schlagwörter

package travelinjunctionconsumer protectiontravel confirmationflight timescontract interpretationinformation dutyleeway of performance determination

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the travel organizer violated consumer-protection travel contract rules by confirming package travel contracts without stating expected flight times.

Extrahierter Entscheid

No. Section 6(2) no. 2 BGB-InfoV does not require a predicted departure and return time if the contract leaves the time open; the confirmation may accurately reflect that no exact times were agreed.

Extrahierte Begründung

The rule only requires information on what the contract provides regarding departure and return times. If the parties reserve the whole travel day for later determination under Section 315 BGB, the confirmation stating that exact flight times are not yet known correctly reproduces the contract content.

Kernrechtsfrage

Whether the consumer association had an injunction claim under the UKlaG.

Extrahierter Entscheid

The claim failed because the challenged conduct did not breach the consumer-protection provisions invoked.

Extrahierte Begründung

Section 2 UKlaG allows injunctions only for violations of consumer-protection laws. Since the defendant's wording was not unlawful under Section 651a(3) BGB or Section 6(2) no. 2 BGB-InfoV, no injunction claim existed.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.