Prerequisites for appointing substitute counsel and reinstatement

BGH VI ZR 226/13Bgh / Civil Chamber 624.06.2014Dismissed

Zusammenfassung

The Bundesgerichtshof rejected the defendant’s request for appointment of substitute counsel in a non-admission complaint proceeding. The Court held that a party must show unsuccessful reasonable efforts to find counsel and, where an initially retained lawyer later withdraws, must also explain that the withdrawal was not attributable to the party. The defendant failed to explain the reasons for the mandate’s termination. The Court further stated that reinstatement was excluded because the necessary facts for substitute counsel had not been presented before expiry of the deadline, and a licensed lawyer could not rely on an excusable mistake of law.

Regest

§ 78b ZPO, § 233 ZPO; appointment of substitute counsel and reinstatement after missed deadline. A party seeking appointment of substitute counsel must prove that, despite reasonable efforts, no lawyer willing to act could be found. If counsel was initially retained and later withdraws, appointment is only possible where the party substantiates that the termination of the mandate was not attributable to its own fault. Reinstatement for a party unable to secure counsel is governed by the same principles as for an indigent party seeking legal aid; however, the factual basis for the request under § 78b ZPO must be presented within the running time limit, including, in the case of mandate withdrawal, the non-attributable circumstances leading to that withdrawal (consid. 2-5).

Gesamter Gesetzestext

BGH — VI ZR 226/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-24

Aktenzeichen: VI ZR 226/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 78b ZPO, § 233 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 12. April 2013, Az: 24 U 139/12vorgehend LG Darmstadt, 19. Juni 2012, Az: 9 O 350/09

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Titelzeile

Beiordnung eines Notanwalts: Darlegungslast bei Mandatsniederlegung durch zunächst vertretungsbereiten Rechtsanwalt; Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Leitsatz

  1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Hat sie zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung nur dann in Betracht, wenn sie auch darlegt, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.

  2. Einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, ist nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer Partei, die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat.

  3. Die Wiedereinsetzung setzt dabei voraus, dass die betroffene Partei die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt. Dazu gehört im Falle der vorausgegangen Mandatsniederlegung auch die Darlegung der dazu führenden, von ihr nicht zu vertretenden Umstände.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

2 1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (z.B. Senat, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144 Rn. 3 f.; BGH, Beschlüsse vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 2; vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Hat sie - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9; vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 4).

3 Daran fehlt es vorliegend. Der Beklagte hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen seine vormalige Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat.

4 2. Darüber hinaus steht der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO entgegen, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint, wird die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde doch als unzulässig zu verwerfen sein, weil die Frist zu ihrer Begründung abgelaufen ist.

5 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme auch im Falle einer Notanwaltsbestellung nicht in Betracht. Zwar ist einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer solchen Partei, die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat (BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 7; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4 mwN). Doch setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die betroffene Partei die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen, mithin also auch die von ihr nicht zu vertretenden Umstände einer Mandatsniederlegung, innerhalb der noch laufenden Frist dargelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9; vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9; vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4 mwN). Hieran fehlt es vorliegend. Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum kann sich der Beklagte als zugelassener Rechtsanwalt nicht berufen.

Galke Diederichsen Pauge

von Pentz Offenloch

Schlagwörter

substitute counselreinstatementdeadlinemandate withdrawalnon-admission complaint