No new hearing required for expanded guardianship within six months

BGH XII ZB 311/12Bgh / Civil Chamber 1217.07.2013Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dismissed the ward’s legal complaint against the Düsseldorf Regional Court’s order expanding an existing control guardianship. It held that no renewed personal hearing was required because the ward had been heard only a few days earlier, well within the six-month period under § 293(2) FamFG. The court also rejected the argument that the later order created a new guardianship; it was merely an extension of the existing one, whose control function under § 1896(3) BGB continued to exist. The proceedings were fee-free and no extrajudicial costs were reimbursed.

Omnilex-Regeste

§ 293 Abs. 2 S. 1 FamFG; erneute persönliche Anhörung bei Erweiterung einer bestehenden Betreuung innerhalb von sechs Monaten: Eine weitere Anhörung ist grundsätzlich entbehrlich, wenn die letzte persönliche Anhörung des Betroffenen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Dies gilt auch dann, wenn zunächst nur eine Kontrollbetreuung angeordnet und diese später inhaltlich erweitert wird; der spätere Beschluss begründet keine neue Betreuung, sondern modifiziert lediglich Art und Umfang derselben rechtlichen Betreuung. Der Umstand, dass der Aufgabenkreis der Kontrolle des Bevollmächtigten in § 1896 Abs. 3 BGB gesondert genannt ist, ändert daran nichts (consid. 4 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 311/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-17

Aktenzeichen: XII ZB 311/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 293 Abs 2 S 1 Nr 1 FamFG, § 1896 Abs 3 BGB

Vorinstanz: vorgehend LG Düsseldorf, 4. Mai 2012, Az: 25 T 215/12vorgehend AG Düsseldorf, 6. April 2011, Az: 99 XVII C 550

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Betreuungsverfahren: Entbehrlichkeit einer erneuten Anhörung des Betroffenen bei Erweiterung einer Kontrollbetreuung

Leitsatz

Einer erneuten Anhörung des Betroffenen bedarf es auch dann grundsätzlich nicht, wenn zunächst nur eine sog. Kontrollbetreuung angeordnet wurde und diese innerhalb von sechs Monaten erweitert worden ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Wert: 3.000 €

Gründe

I.

1 Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 31. März 2011 die Betreuung angeordnet mit dem Aufgabenkreis Geltendmachung von Rechten der Betroffenen gegenüber ihrem Bevollmächtigten (Kontrollbetreuung). Der Betreuer widerrief am 6. April 2011 die dem Sohn der Betroffenen erteilte Vollmacht. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Amtsgericht die Betreuung um die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden, Wohnungs- und Heimangelegenheiten sowie die Postkontrolle erweitert.

2 Die von der Betroffenen gegen die Kontrollbetreuung eingelegten Rechtsmittel sind erfolglos geblieben. Die im vorliegenden Verfahren eingelegte Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

3 Die nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

4 Dass keine persönliche Anhörung der Betroffenen stattgefunden hat, stellt keinen Verfahrensfehler dar. Denn nach § 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG bedarf es (unter anderem) einer persönlichen Anhörung nicht, wenn diese Verfahrenshandlung nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Das ist hier der Fall. Die persönliche Anhörung der Betroffenen hat erst am 28. März 2011 und somit wenige Tage vor Erlass des Beschlusses stattgefunden. Abgesehen davon, dass die Anhörung sich nicht auf den konkreten Gegenstand der Betreuungserweiterung beziehen muss, lag der Anhörung ein umfassendes Sachverständigengutachten zugrunde.

5 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist durch den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Beschluss nicht eine neue Betreuung angeordnet worden. Es handelt sich vielmehr entsprechend der Formulierung des Beschlusstenors nur um eine - wenn auch wesentliche - Erweiterung der Betreuung. Dass der Aufgabenkreis der Kontrollbetreuung in § 1896 Abs. 3 BGB gesondert aufgeführt ist, ändert nichts daran, dass beide Beschlüsse die einheitlich zu verstehende rechtliche Betreuung betreffen und sich lediglich in Art und Umfang der dem Betreuer zugewiesenen Aufgaben unterscheiden. Dass die Betreuung sich - wie die Rechtsbeschwerde meint - im Hinblick auf die Kontrolle des Bevollmächtigten erledigt habe, lässt sich schon deswegen nicht feststellen, weil der Aufgabenkreis Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrem Bevollmächtigten auch im hier angefochtenen Beschluss noch aufgeführt ist. Die insoweit zugewiesenen Aufgaben beschränken sich nicht auf den Widerruf der Vollmacht. Sie umfassen vielmehr auch die Geltendmachung etwaiger Auskunfts- und Rechenschaftspflichten sowie von Erstattungs- und Schadensersatzansprüchen des Betroffenen gegen den Bevollmächtigten aus dem der Vollmacht zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (vgl. Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1896 Rn. 335 ff.; MünchKommBGB/Schwab 6. Aufl. § 1896 Rn. 247).

6 Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Dose Weber-Monecke Klinkhammer

Schilling Günter

Schlagwörter

guardianshippersonal hearingcontrol guardianshippower of attorneyprocedural lawcapacity protectionappealfamily law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a new personal hearing was required before expanding the guardianship

Extrahierter Entscheid

No. A new hearing was unnecessary because the previous personal hearing had taken place only a few days earlier, within the six-month period.

Extrahierte Begründung

Section 293(2) FamFG dispenses with a renewed personal hearing if the last hearing was not more than six months ago. The earlier hearing was recent and was based on a comprehensive expert opinion.

Kernrechtsfrage

Whether the later decision created a new guardianship rather than merely expanding the existing one

Extrahierter Entscheid

No. The challenged decision was only a substantial expansion of the existing guardianship, not a new guardianship.

Extrahierte Begründung

Both orders concerned the same legal guardianship; they differed only in the scope of the assigned tasks. The control guardianship under Section 1896(3) BGB remained included, and the duties were not limited to revoking the power of attorney.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.