Appeal value in defect-repair claim

BGH VII ZB 41/13Bgh / Civil Chamber 706.02.2014Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The defendant’s counterclaim sought an order requiring defect removal by replacing a cracked insulating-glass pane. After the local court dismissed both claim and counterclaim and set the counterclaim value at EUR 500, the regional court rejected the defendant’s appeal as inadmissible, holding the appeal value did not exceed EUR 600. The Federal Court of Justice held that the appeal value in a defect-removal claim is determined by the appellant’s interest in avoiding the dismissal, i.e. the expected cost of substitute performance or self-help, not by the opposing party’s internal cost basis. The regional court also was not bound by the first-instance value assessment.

Omnilex-Regeste

§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 3 ZPO; Beschwer bei Abweisung einer Klage auf Mängelbeseitigung. Der Wert des Beschwerdegegenstands bestimmt sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Beseitigung der Beschwer. Bei einem auf Mängelbeseitigung gerichteten Titel ist auf die Kosten abzustellen, die der Rechtsmittelführer durch eine eigene oder durch Drittunternehmer bewirkte Selbstvornahme erspart; maßgeblich ist damit der Wert der ersparten Ersatzvornahme bzw. der Vollstreckung nach § 887 ZPO (consid. 9 f.). Die eigene Kostenstruktur der Gegenseite ist hierfür unerheblich. Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung der Wertgrenze nicht an die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung gebunden (consid. 11).

Gesamter Gesetzestext

BGH — VII ZB 41/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-06

Aktenzeichen: VII ZB 41/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 511 Abs 2 Nr 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 2. Juli 2013, Az: 17 S 3775/13vorgehend AG Fürth (Bayern), 17. April 2013, Az: 380 C 823/11

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Titelzeile

Bauprozess: Berufungsbeschwer nach Abweisung einer Klage auf Mängelbeseitigung

Leitsatz

Wird eine Klage auf Mängelbeseitigung abgewiesen, so bemisst sich die Beschwer des Klägers nach den Kosten der Selbstvornahme.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Juli 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 716,43 €.

Gründe

I.

1 Die Klägerin hat restlichen Werklohn für Glasbauarbeiten am Anwesen des Beklagten begehrt. Dieser hat Widerklage auf Mangelbeseitigung (Riss in einer Fensterscheibe Wärmeschutz - Sonnenschutz - Isolierglas) durch Austausch der Scheibe erhoben. Das Amtsgericht hat Klage und Widerklage als unbegründet abgewiesen. Den Streitwert für die Widerklage hat es auf 500 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen.

2 Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses des Berufungsgerichts sowie die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht erstrebt.

II.

3 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Zulässigkeits-voraussetzung der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfüllt. Der angefochtene Beschluss beschränkt das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes bezüglich des Zugangs zur Berufungsinstanz in einer nicht zu rechtfertigenden Weise (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - VII ZB 26/11, WRP 2014, 193 Rn. 4 m.w.N.).

4 2. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

5 a) Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerde-gegenstands 600 € nicht übersteige, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Beschwerdewert könne nicht höher sein als der Streitwert erster Instanz, den Amtsgericht und Berufungsgericht übereinstimmend auf 500 € festgesetzt hätten. Der Beklagte könne nicht mit Erfolg einwenden, dass die Klägerin für die vom Mängelbeseitigungsverlangen betroffene Scheibe netto 602,04 € in Rechnung gestellt habe. Das Interesse des Widerklägers sei vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen, § 3 ZPO. Dieses Interesse sei nicht mit dem Bruttorechnungsbetrag von 716,43 € (602,04 € zuzügl. 114,39 € Mehrwertsteuer) zu bemessen, sondern an den Eigenkosten der Widerbeklagten auszurichten, da der Widerkläger keinen Vorschuss oder Schadensersatz fordere, sondern Mängelbeseitigung. Die der Widerbeklagten selbst entstehenden Kosten seien deutlich niedriger als der Rechnungsbetrag, der mit weiteren Kalkulationsposten versehen sei.

6 Daher könne der Wert der Beschwer insgesamt nur auf einen Höchstwert von 500 € festgesetzt werden.

7 b) Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

8 aa) Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Berufung gegen ein Urteil, in dem das Gericht erster Instanz - wie im Streitfall - die Berufung nicht zugelassen hat, nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteigt. Nach § 2 ZPO in Verbindung mit § 3 ZPO wird der Wert des Beschwerdegegenstandes vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt.

9 Bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstands gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist auf das Interesse des Berufungsklägers abzustellen, die durch die Widerklageabweisung entstandene Beschwer zu beseitigen. Seine Beschwer entspricht den (voraussichtlichen) Kosten für die Beseitigung der geltend gemachten Mängel (BGH, Urteil vom 26. September 1985 - VII ZR 332/84, NJW 1986, 1110 - zur Beschwer), bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Berufungsverhandlung (BGH, Beschlüsse vom 27. August 2009 - VII ZR 161/08, ZfBR 2010, 64 und vom 8. Februar 2000 - VI ZR 283/99, NJW 2000, 1343).

10 bb) Die Erwägung des Berufungsgerichts, maßgebend seien insoweit die niedrigeren Selbstkosten, ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Das Interesse des Widerklägers geht dahin, einen Titel über die Verpflichtung der Klägerin zur Mängelbeseitigung zu erlangen. Maßgebend für die Bewertung dieses Interesses ist nicht der Aufwand, den die Klägerin betreiben müsste, um die Mängelbeseitigung durchzuführen, sondern der Wert, den die Mängelbeseitigung für den Widerkläger hat. Dieser drückt sich in den Kosten aus, die er durch eine nach einer eventuellen Mängelbeseitigung überflüssigen Selbstvornahme durch Inanspruchnahme von Drittunternehmern erspart. Diese Kosten sind identisch mit den Kosten, die er durch eine Vollstreckung aus dem Titel gemäß § 887 ZPO beanspruchen könnte. Der in der Rechnung der Widerbeklagten angesetzte Betrag von 602,04 € netto zuzügl. Mehrwertsteuer (= 716,43 €), der zwischen den Parteien unstreitig ist, gibt einen für die Glaubhaftmachung der Beschwer hinreichenden Anhalt.

11 cc) Soweit das Berufungsgericht die Rechtsansicht vertreten sollte, es sei in der Beurteilung des Wertes des Beschwerdegegenstandes an die Streitwertfestsetzung erster Instanz gebunden, wäre dies nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vereinbaren. Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstands den für eine Wertberufung erforderlichen Betrag von mehr als 600 € erreicht, ist das Berufungsgericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden (BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219; vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837; vom 25. September 1991 - XII ZB 61/91, FamRZ 1992, 169, 170; Urteile vom 20. Oktober 1997 - II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573; vom 24. April 1998 - V ZR 225/97, NJW 1998, 2368 jeweils m.w.N.). Es stellt den Wert des Beschwerdegegenstandes vielmehr im Rahmen der ihm von Amts wegen obliegenden Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach eigenem freiem Ermessen fest.

12 c) Der die Berufung als unzulässig verwerfende Beschluss kann somit, da sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 577 Abs. 3 ZPO), keinen Bestand haben. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Kniffka Safari Chabestari Eick

Kartzke Graßnack

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How to calculate the appeal value for a dismissed counterclaim seeking defect removal.

Extrahierter Entscheid

The appeal value is measured by the appellant's interest in eliminating the dismissal, namely the anticipated costs of eliminating the defect by self-help or equivalent third-party work, not the lower self-costs of the opposing party.

Extrahierte Begründung

The relevant interest is the value of obtaining a title for defect removal. This value corresponds to the savings from avoiding substitute performance after self-help, which aligns with what could be claimed through enforcement under § 887 ZPO. The lower court erred by looking to the defendant's own costs and by treating the first-instance value assessment as binding.

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