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BGH V ZB 35/10 ΓÇó Authority’s appeal against reduced detention requires leave
BGH V ZB 35/10Bgh / V. Zivilkammer10.02.2010Dismissed
The Federal Court of Justice held that the participating authority’s Rechtsbeschwerde against a regional court order shortening continued deportation detention is inadmissible without leave. The exception in § 70(3) sentence 2 FamFG applies only to the detainee’s own challenge to detention, not to the authority’s challenge to a reduction of detention. Because leave had not been granted, the appeal was dismissed as inadmissible; the interim injunction request therefore became moot. Costs were imposed on the authority.
§ 70 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 2 FamFG; Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen die Verkürzung von Sicherungshaft: Ohne Zulassung ist nur die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung statthaft. Die Ausnahme des § 70 Abs. 3 S. 2 FamFG ist eng auf den Betroffenen beschränkt und erfasst nicht Rechtsmittel der Behörde gegen eine Verkürzung der Haftdauer; für diese bleibt es bei der Zulässigkeit nur bei zugelassener Rechtsbeschwerde. Eine Rechtsmittelbelehrung vermag die fehlende Zulassung nicht zu ersetzen, wenn sie ersichtlich auf den Betroffenen zugeschnitten ist (consid. 2).
Entscheidungsdatum: 2010-02-10
Aktenzeichen: V ZB 35/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 70 Abs 2 S 1 FamFG, § 70 Abs 3 S 2 FamFG
Vorinstanz: vorgehend LG Bielefeld, 27. Januar 2010, Az: 23 T 3/10, Beschlussvorgehend AG Bielefeld, 23. Dezember 2009, Az: 9 XIV 5382 B
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Freiheitsentziehungsverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft
Ohne Zulassung ist nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung zulässig. Die Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde gegen eine Verkürzung der weiteren Sicherungshaft bedarf der Zulassung nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG .
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
I.
1 Dem Betroffenen ist durch bestandskräftigen Bescheid aufgegeben worden, das Bundesgebiet bis zum Ablauf des 30. November 2008 zu verlassen. Zur Sicherung der Abschiebung ist am 27. Juni 2009 die Sicherungshaft zuletzt bis zum Ablauf des 26. Dezember 2009 angeordnet worden. Die danach angeordnete weitere Sicherungshaft hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss bis zum 11. Februar 2010 verkürzt.
II.
2 1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen diese Verkürzung der weiteren Sicherungshaft ist unzulässig. Sie ist in dem Beschluss nicht zugelassen. Ohne Zulassung ist die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur zulässig, wenn sie sich gegen die Anordnung der Sicherungshaft richtet. Gemeint ist damit die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen seine Inhaftierung (Begründung der Vorschrift in der Beschlussempfehlung zur BRAO-Novelle 2009 in BT-Drucks. 16/12717 S. 60). Für das Rechtsmittel der beteiligten Behörde, das sich gegen die Verkürzung der Sicherungshaft richtet, sollte es dagegen bei der Notwendigkeit einer Zulassung bleiben. Diese liegt hier nicht vor. Sie kann auch nicht in der Rechtsmittelbelehrung gesehen werden, die in erster Linie für den Betroffenen gedacht ist und diesen jedenfalls inhaltlich zutreffend darauf hinweist, dass er selbst gegen die verkürzte Fortdauer der Sicherungshaft ohne Zulassung Rechtsbeschwerde einlegen konnte.
3 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich hiermit.
4 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Klein Schmidt-Räntsch Czub
Halfmeier Leupertz