PKH cannot resolve doubtful legal questions in advance

BGH XII ZB 190/12Bgh / Civil Chamber 1212.12.2012Annulled

Zusammenfassung

The Federal Court held that, in legal aid proceedings, a court may not pre-emptively decide a doubtful legal question that belongs in the merits case. The applicants had sought child support from their father; after the local court rejected the claim, the Higher Regional Court refused legal aid because it considered the intended appeal late and therefore hopeless. The Federal Court set aside that decision, granted reinstatement of the missed deadline for the legal remedy, and remitted the case to the Higher Regional Court for a fresh decision, including costs.

Regest

§ 114 ZPO; § 76 FamFG; Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG: In legal aid proceedings, doubtful questions of law that arise in the main proceedings may not be conclusively prejudged under the guise of a summary success review. Where the decisive legal issue is debatable, the requirement of equal access to justice generally compels the grant of legal aid, even if the court would itself tend to answer the question adversely. The summary procedure is not intended to replace the merits proceedings or to deprive the applicant of the latter's fuller argumentative opportunities (consid. 5-6).

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 190/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-12-12

Aktenzeichen: XII ZB 190/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 76 FamFG, § 114 ZPO, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 19. Mai 2011, Az: 7 UF 23/11vorgehend AG Marburg, 31. März 2011, Az: 71 F 1239/10 UK

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren: Grenzen summarischer Prüfung streitiger Rechtsfragen

Leitsatz

Das nur einer summarischen Prüfung unterliegende Prozess- oder Verfahrenskostenhilfeverfahren hat nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. März 2004, XII ZB 192/02, NJW 2004, 2022).

Tenor

Den Antragstellern wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des 7. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

1 Das Amtsgericht hat den von den Antragstellern gegen ihren Vater gestellten Antrag auf Zahlung von Kindesunterhalt zurückgewiesen. Der Beschluss ist ihnen am 5. April 2011 zugestellt worden. Mit ihrem am 4. Mai 2011 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde beantragt. Das Amtsgericht hat den Schriftsatz zusammen mit den Verfahrensakten am 5. Mai 2011 an das Oberlandesgericht weitergeleitet, wo sie am 9. Mai 2011 eingegangen sind.

2 Das Oberlandesgericht hat das Verfahrenskostenhilfegesuch zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsteller.

II.

3 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Oberlandesgericht.

4 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war das Verfahrenskostenhilfegesuch anders als eine Beschwerde in der Hauptsache bei ihm als Rechtsmittelgericht einzureichen. Da wegen des verspäteten Eingangs keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne und die beabsichtigte Beschwerde als unzulässig verworfen werden müsste, sei Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zu versagen. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde wegen der abweichenden Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg zugelassen.

5 2. Die nach § 574 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist bereits deswegen begründet, weil das Oberlandesgericht die in der Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob das Verfahrenskostenhilfegesuch beim Amtsgericht oder beim Oberlandesgericht einzureichen ist und ob gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung in Betracht kommt, nicht in das Verfahrenskostenhilfeverfahren verlagern durfte.

6 Wenn in der Hauptsache eine zweifelhafte Rechtsfrage zu klären ist, darf nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Bundesgerichtshofs die Klärung der Frage nicht in das Prozesskostenhilfeverfahren (Verfahrenskostenhilfeverfahren) verlagert werden. Die in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit gebietet im Fall zweifelhafter Rechtsfragen, die Erfolgsaussicht zu bejahen und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren, denn das Hauptverfahren eröffnet erheblich bessere Möglichkeiten der Entwicklung und Darstellung des eigenen Rechtsstandpunktes (BVerfGE 81, 347). Das nur einer summarischen Prüfung unterliegende Prozesskostenhilfeverfahren hat demgegenüber nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden (BVerfG FamRZ 2002, 665; Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2011 - XII ZB 69/11 - FamRZ 2011, 1137 Rn. 8 und vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022 mwN). Bei zweifelhaften Rechtsfragen hat das Gericht demnach Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, auch wenn es der Auffassung ist, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des Antragstellers zu entscheiden ist.

7 3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil neben den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Antragsteller auch die Erfolgsaussicht in der Hauptsache vom Oberlandesgericht noch nicht geprüft ist.

Dose Vézina Klinkhammer

Günter Nedden-Boeger

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